Übungsleiterpauschale für Freiwillige in privaten Impfzentren

Übungsleiterpauschale für Freiwillige in privaten Impfzentren

Freiwillige Helferinnen und Helfer in Corona-Impfzentren können von der sogenannten Übungsleiterpauschale  oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Dies hat die Finanzverwaltung bereits im Februar 2021 bestimmt.


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Impfzentren: Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale für Freiwillige

Impfzentren: Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale für Freiwillige

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten steuerfrei sind.
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Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Am 18.12.2020 hat das Jahressteuergesetz 2020 den Bundesrat passiert. Das Gesetz enthält unter anderem Neuregelungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“, das heißt, Übungsleiter in Vereinen und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Beschlossen ist eine Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.


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Übungsleiterfreibetrag: Fahrer im Bereich der Tagespflege begünstigt

Übungsleiterfreibetrag: Fahrer im Bereich der Tagespflege begünstigt

Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro haben nicht nur Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer u.Ä. Begünstigt ist auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Als Pflege gilt nicht nur die Hilfe am menschlichen Körper, setzt aber doch eine unmittelbare, persönlich zu erbringende Leistung des Helfenden voraus. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pfleger im Ruhestand

Übungsleiterfreibetrag für reaktivierte Ärzte und Pfleger im Ruhestand

In der Corona-Krise versorgen oftmals Ärzte bzw. Ärztinnen und Pfleger bzw. Pflegerinnen im Ruhestand für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Die Frage ist, ob sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen können.
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Übungsleiter: Verluste steuerlich absetzbar

Übungsleiter: Verluste aus ehrenamtlicher Nebentätigkeit steuerlich absetzbar

Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind steuerbegünstigt: Die Vergütungen hierfür bleiben bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist nicht allzu üppig, doch viele Vereine können selbst diesen Betrag nicht einmal zahlen. So wundert es nicht, dass die Übungsleitertätigkeit nicht nur mit großem Idealismus und Engagement ausgeübt wird, sondern häufig mit eigenen Kosten verbunden ist, die die Einnahmen übersteigen. Und dann ist die Frage, ob dieser Verlust aus der Nebentätigkeit wenigstens steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. 
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Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019

Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019

Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten, z.B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
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Nebentätigkeit: Übungsleiterfreibetrag nicht für nebenberufliche Vortragstätigkeiten?

Nebentätigkeit: Übungsleiterfreibetrag nicht für nebenberufliche Vortragstätigkeiten?

Für eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen bis zum sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörden des Bundes, der Länder, Kreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden, Feuerwehren, Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern, Universitäten, Fachhochschulen, Volkshochschulen) geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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Übungsleiterfreibetrag: Ehrenamtliche Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber

Übungsleiterfreibetrag: Ehrenamtliche Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber

Oftmals üben hauptberufliche Mitarbeiter nebenberuflich und ehrenamtlich Tätigkeiten für ihren Hauptarbeitgeber aus. Dafür erhalten sie gesonderte Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen. Wie werden die Zahlungen für ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten an hauptamtliche Mitarbeiter steuerlich beurteilt? Und darf der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?
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Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…

Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen...

Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind steuerbegünstigt: Die Vergütungen hierfür bleiben bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist nicht allzu üppig, doch viele Vereine können selbst diesen Betrag nicht einmal zahlen.
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Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandsentschädigung und Freibeträge

Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandsentschädigung und Freibeträge

Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwandsentschädigung verlangen.
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Bürgergeld: Änderung der Hinzuverdienstregeln ab Juli 2023

Bürgergeld: Änderung der Hinzuverdienstregeln ab Juli 2023

Auch Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Hartz IV) dürfen Arbeitseinkommen erzielen und davon einen Teil behalten. Auch andersherum gilt: Wer arbeitet und dennoch auf Bürgergeld angewiesen ist, erhält aufstockendes Bürgergeld zum Arbeitslohn. Je nach Art und Höhe des Verdienstes wird dann das Bürgergeld gekürzt.
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Schöffen gesucht: Wie die ehrenamtliche Tätigkeit vergütet und besteuert wird

Schöffen gesucht: Wie die ehrenamtliche Tätigkeit vergütet und besteuert wird

2023 ist das Jahr der Schöffenwahl. Alle fünf Jahre suchen die Gemeinden Schöffinnen und Schöffen. Für die neue Amtszeit 2024 bis 2028 sind in diesem Jahr deutschlandweit ca. 60.000 Ehrenämter an den Gerichten zu besetzen. Gewählt werden können alle Bewerber, die bei Amtsantritt zwischen 25 und 69 Jahre alt (§ 33 GVG), im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 31 GVG) und – jetzt vielleicht neu – sicher verfassungstreu sind. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium vom 18.1.2023 will durch eine „Muss-Regelung“ im neuen § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes Bewerber künftig zwingend ausschließen, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen.
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Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt gilt wieder als Hinzuverdienst

Frührentner: Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt ist Hinzuverdienst

Bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) darf der Hinzuverdienst grundsätzlich nicht mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr betragen. Erfasst werden auch die Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Sofern dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, führt dies zur Minderung oder sogar zum Verlust der Rente.
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Ukraine-Krieg: Private Aufnahme von Flüchtlingen

Ukraine-Krieg: Private Aufnahme von Flüchtlingen

Der Ukraine-Krieg tobt unvermindert weiter. Dankenswerterweise gibt es hierzulande viele Bürger, die Geflüchtete aufnehmen. Doch dann stellt sich das eine oder andere steuerliche Problem, denn bei konsequenter Auslegung der aktuellen Vorschriften könnte das Engagement steuerlich sogar noch „bestraft“ werden. Allerdings gibt es einige Billigkeitsregelungen.
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Impfzentren: Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für Helfer

Impfzentren: Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für Helfer

Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Deshalb soll es eine Steuervergünstigung für diejenigen geben, die freiwillig in Test- oder Impfzentren oder mobilen Impfteams aushelfen. Die engagierten Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.
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Ehrenamt: Wie sich die Erhöhung der Freibeträge auswirkt

Ehrenamt: Wie sich die Erhöhung der Freibeträge auswirkt

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind zahlreiche Neuerungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“ und „Ehrenamt“ beschlossen worden. So ist die so genannte Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht worden, das heißt, bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen aus i bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei.
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Höhere Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Höhere Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Das Amt als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) bedeutet gleichermaßen Ehre wie auch Verpflichtung. Ein solches Amt darf man nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Das Ehrenamt ist mit Einsatz von Zeit verbunden und kann auch erheblichen Aufwand mit sich bringen. Jetzt wurden die Entschädigungen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
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