Zweitwohnsitzsteuer – Fälligkeit, steuerliche Absetzbarkeit und Befreiungsmöglichkeiten

Zweitwohnsitzsteuer – Fälligkeit, steuerliche Absetzbarkeit und Befreiungsmöglichkeiten
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Viele Menschen bewohnen aus beruflichen Gründen neben ihrem Hauptwohnsitz eine Nebenwohnung. Worauf es bei der Suche nach dem Zweitwohnsitz ankommt und was es mit der Zweitwohnungssteuer auf sich hat, erfahren Sie hier.

 

Die optimale Zweitwohnung

Eine optimale Zweitwohnung muss weder groß noch üppig ausgestattet sein. Hier stehen andere Prioritäten im Vordergrund. Die Wohnung sollte bedarfsgerecht und nicht teuer sein. Wichtig ist auch, dass sich die Nebenwohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle befindet. Schließlich ist in den meisten Fällen die Arbeitsstelle der Grund für das Anmieten eines Zweitwohnsitzes. In großen Metropolen ist es meist gar nicht so einfach, eine preiswerte Mietwohnung zu finden, denn die Konkurrenz ist groß. Mit diesen Tipps zur Wohnungssuche bekommen Sie bestimmt dennoch den Zuschlag für eine schöne Nebenwohnung.

 

Warum erheben viele Städte eine Zweitwohnsitzsteuer?

Für jeden Erstwohnsitz bekommen Gemeinden einen Steuerausgleich vom Bund, für Nebenwohnungen jedoch nicht. Mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wollen sie die Bürger dazu bewegen, lieber einen Erstwohnsitz anzumelden.

Wie groß die Nebenwohnung ist, spielt für die Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer keine Rolle. In manchen Gemeinden gilt sogar ein Dauercamping-Platz als Zweitwohnung. Andere Kommunen prüfen vor Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer, ob die Wohnung mit einem Bad oder einer Kochnische ausgestattet ist.

Fakt ist: Wenn Sie eine Nebenwohnung anmelden und sich länger als sechs Monate im Jahr dort aufhalten, kann die zuständige Gemeindeverwaltung eine Zweitwohnsitzsteuer erheben.

 

Abgrenzung: Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz

Nach den Regelungen des Bundesmeldegesetzes gilt eine Wohnung als Hauptwohnung, wenn sich der Benutzer überwiegend dort aufhält. Eine Ausnahme dieser Regelung gilt oft für Ehepartner, Studenten sowie Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung haben: Hier geht das Gesetz meist davon aus, dass der Lebensmittelpunkt dort ist, wo Ehepartner beziehungsweise Familie und Freunde leben und erkennt diesen Wohnsitz als Hauptwohnsitz an – auch wenn sich die betroffene Person überwiegend am Nebenwohnsitz aufhält.

Als Zweitwohnsitz definiert die Rechtsgrundlage eine inländische Wohnstätte, die nicht als Hauptwohnung verwendet wird. Wenn Sie beispielsweise eine Ferienwohnung an der Nordsee haben und sich für längere Zeit im Jahr dort aufhalten, gilt diese Unterkunft meist als Zweitwohnsitz.

 

Fälligkeit und Höhe der Zweitwohnsitzsteuer

Erhebt die Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer, wird sie einmal im Jahr fällig. Die Höhe errechnet sich anhand eines prozentualen Anteils der Jahresnettokaltmiete. Den prozentualen Anteil legt jede Gemeinde eigenständig fest. Köln erhebt beispielsweise zehn Prozent der jährlichen Nettokaltmiete als Zweitwohnsitzsteuer. In Leipzig liegt der Anteil bei 16 Prozent.

 

Kann der Zweitwohnsitz steuerlich geltend gemacht werden?

Die Zweitwohnsitzsteuer wird steuerlich als doppelte Haushaltsführung anerkannt, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen genutzt wird und die Mietkosten mindestens zehn Prozent der Kosten des Hauptwohnsitzes ausmachen.

Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit wird unterschieden, ob der Antragsteller Arbeitnehmer oder selbstständig tätig ist:

• Als Arbeitnehmer können Sie die Zweitwohnsitzsteuer als Werbungskosten in der Anlage N Ihrer privaten Steuererklärung deklarieren
• Sind Sie

tätig, stellt der Aufwand eine Betriebsausgabe dar, die Sie in Ihrer Gewinnermittlung ansetzen dürfen

Zu beachten ist, dass mit der Nichtanmeldung der Nebenwohnung und dem Nichtzahlen der Zweitwohnsitzsteuer der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Es drohen entweder eine hohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

 

Gibt es Befreiungsmöglichkeiten von der Zweitwohnsitzsteuer?

Jede Person, die einen Zweitwohnsitz unterhält, muss diesen bei der zuständigen Behörde anmelden und damit rechnen, dass die Steuer erhoben wird. Ausgenommen von der Zahlungspflicht sind Berufspendler, die die Zweitwohnung während der Arbeitswoche nutzen und am Wochenende nach Hause fahren. Für die Anerkennung der Steuerbefreiung wird vorausgesetzt, dass diese Personen verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind. Darüber hinaus sind auch Personen von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer befreit, die in Alten- oder Pflegeheimen leben, zeitweise in einem Hotel wohnen oder im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, Zivildienstes oder Wehrdienstes eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen.

2 Kommentare zu “Zweitwohnsitzsteuer – Fälligkeit, steuerliche Absetzbarkeit und Befreiungsmöglichkeiten”:

  1. Dieter Krapp

    in Bad Bayersoien wurde in 8/21 die Z. von ca. 500.- auf 1.453.- erhöht – und das rückwirkend ab 2020!
    FW 60 qm, 20% der Jahreskaltmiete -in Bad Wörishofen z.B. 16%-
    Mein Widerspruch wurde wortreich abgewiesen.

  2. Thomas Müller

    Hallo Herr Krapp,

    das würde dann jährlichen Warmmieten-Einnahmen von ca. 8.500 Euro entsprechen?

    Es werden ja bei Ferienwohnungen meist Inklusivpreise berechnet (Heizung, Nebenkosten, Miete).
    Davon dann 20% abgezogen und davon dann 20% berechnet.

    So finde ich die Verordnung von 2019 auf der Website von Bad Bayersoien. Hat die sich tatsächlich nochmal verändert, ohne dass sie veröffentlicht wurde auf der Website?

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