Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich zum KV-Beitrag einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen (geändert durch das „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ vom 11.12.2018).
Doch für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der jährlich zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben wird. Dieser Beitragssatz wird erhoben von Versicherten, bei denen der allgemeine Krankenversicherungsbetrag von Dritten getragen wird. Im Jahre 2019 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 0,9 Prozent (§ 242a SGB V).
Ab dem 1.1.2020 wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen angehoben. Es ist anzunehmen, dass viele Krankenkassen auch den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz anheben werden (Bundesanzeiger vom 28.10.2019).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II, behinderte Menschen in Behindertenwerkstätten, Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, sowie Auszubildende mit einer Vergütung bis höchstens 325 Euro monatlich. Auch bei Midijobs wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich zwischen 450 Euro und 1.300 Euro zugrunde gelegt.
- Zusatzbeitrag bei Auszubildenden: Liegt die Ausbildungsvergütung unter der Geringverdienergrenze von 325 Euro im Monat, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Er hat also nicht nur den allgemeinen KV-Beitrag alleine zu tragen, sondern auch den Zusatzbeitrag, der sich nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bemisst.
- Zusatzbeitrag bei Minijobbern: Bei geringfügig Beschäftigten mit einem Monatsverdienst unter 450 Euro wird ein Zusatzbeitrag nicht erhoben. Der Arbeitgeber zahlt unverändert die Pauschalabgabe an die Minijobzentrale in Höhe von 30 % im gewerblichen Bereich, davon 13 % für die Krankenversicherung und 15 % für die Rentenversicherung. Im Haushaltsbereich beträgt die Pauschalabgabe 12 %, davon jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung.
- Zusatzbeitrag bei Studenten: Für Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
- Zusatzbeitrag beim Arbeitgeberzuschuss: Bei Arbeitnehmern, die privat krankenversichert oder in der GKV freiwillig versichert sind, beträgt der KV-Zuschuss des Arbeitgebers die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und des beitragspflichtigen Gehalts ergibt, höchstens die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden KV-Beitrages. Seit 2019 übernimmt der Arbeitgeber bei freiwilligen Mitgliedern der GKV auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages und bei privat Versicherten die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages (§ 257 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB).
- Zusatzbeitrag bei ehemaligen Zeitsoldaten: Seit dem 1.1.2019 wird Soldaten auf Zeit, die aus dem Dienst ausscheiden, ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V). Zudem erhalten diese Personen während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den KV-Beiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird, sowie die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages (§ 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 11b Soldatenversorgungsgesetz).
Wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder wenn sie den Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Sie können die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird.
Wichtig: Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen hinzuweisen.
Falls der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, muss die Krankenkasse zusätzlich darauf hinweisen, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist.
Wie hoch der neue kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse für das Jahr 2020 ist, können Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes einsehen. Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen (§ 242 Abs. 5 SGB V).