Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei bei Ehegatten?
Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner – um Kirchensteuer zu sparen – aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt. Wer aber glaubt, dass nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der könnte irren.
Verfügt nämlich der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, kann natürlich keine „Kirchensteuer vom Einkommen“ erhoben werden. Doch bei glaubensverschiedenen Ehen erheben die Kirchen das „besondere Kirchgeld“ als eine besondere Erhebungsform der Kirchensteuer, wovon vor allem die evangelischen Kirchen Gebrauch machen.
- Das „besondere Kirchgeld“ wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.
- Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich in Ordnung, dass sich das „besondere Kirchgeld“ nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten bemisst. Als Hilfsmaßstab wird bei Zusammenveranlagung hierfür das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist zulässig, auch wenn das Einkommen nur von dem anderen – konfessionslosen – Ehegatten erzielt wird. In der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat jeder Ehegatte am Einkommen des anderen zur Hälfte teil (BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).
Aktuell hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die in Deutschland praktizierte Erhebung von Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Ehe nicht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und damit zulässig ist (EGMR-Beschluss vom 6.4.2017, Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.).
Der Fall: Der Kläger gehört selbst keiner Religionsgemeinschaft an, seine Frau ist Mitglied der Evangelischen Kirche. Das Ehepaar beantragt die Zusammenveranlagung – mit der Folge, dass der Mann für die Kirchensteuer seiner Frau in Höhe von 2.220 Euro aufkommen muss. Dieser Betrag wurde ihm von einer Steuerrückerstattung abgezogen. Er und vier andere Beschwerdeführer machten daher vor dem EGMR geltend,
- dass eine Bemessung der Kirchensteuer beziehungsweise des Kirchgeldes auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens von Eheleuten sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) verletze,
- dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein,
- dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren,
- dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei deren Bemessung auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.
Die Darstellung ist gut, aber in ein paar Details nicht ganz korrekt. 1) Soweit behauptet wird, der EGMR habe das besondere Kirchgeld gebilligt, so kann sich dies nur auf die Überschrift der Pressemitteilung des EGMR berufen. Tatsächlich hat der EGMR in seinem Urteil vom 6.4.2017 nur darüber entscheiden, ob die Kirchensteuerschuld der Ehefrau gegen die Lohnsteuererstattung ihres kirchenfremden Ehemannes aufgerechnet werden darf. Ansonsten hat der EGMR festgestellt, dass das besondere Kirchgeld auf der Voraussetzung „einkommenslos“ („no income“; Rn 12, 55 und 57) beruht. Näheres hier https://kirchgeld-klage.info/3-urteile/7-egmr-v-6-4-2017-zu-kirchensteuern/
2) Es gibt eine neue Rechtsprechung des BFH, wonach das besondere Kirchgeld nur dann der Verfassung gemäß ist, wenn keine KiESt auf das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten entfällt (BFH vom 13.02.2019 – I B 27/18, I B 28/18. Näheres hier https://kirchgeld-klage.info/zur-rechtslage/2-6-rechtslage-und-rechtsprechung-zum-besonderen-kirchgeld/#II%206.9