Witwen-/Witwerrente: Höherer Freibetrag ab Juli 2020

Witwen-/Witwerrente: Höherer Freibetrag ab Juli 2020
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Bei der Witwen-/Witwerrente und Erziehungsrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet. Zunächst wird aus den Bruttoeinnahmen durch verschiedene Pauschalabzüge ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen bleibt in Höhe bestimmter Freibeträge anrechnungsfrei (siehe Tabelle). Soweit das Nettoeinkommen die Freibeträge übersteigt, wird es zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.

Aktuell steigen zum 1.7.2020 die Anrechnungsfreibeträge für Hinzuverdienste, weil der aktuelle Rentenwert angehoben wird (West: 34,19 Euro , Ost: 33,23 Euro ). Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitwächst, wenn die Renten erhöht werden.

Er beträgt für die Witwen-/Witwerrente sowie für Erziehungsrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Wenn Sie Kinder haben, steigt der Freibetrag für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6‑fache des aktuellen Rentenwertes. Es ist nicht notwendig, dass Ihr Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht.

Konkret stieg damit der HinzuverdienstFreibetrag von Beziehern einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente zum 1. Juli 2020 von bisher 872,52 Euro auf 902,62 Euro in den alten Bundesländern und von 841,90 Euro auf 877,27 Euro in den neuen Bundesländern.

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Das sind die Anrechnungsfreibeträge (ab 1.7.2020)

Das sind die Anrechnungsfreibeträge (ab 1.7.2020)

Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten. In diesem „Sterbevierteljahr“ wird die Witwen-/Witwerrente stets ungekürzt gezahlt.

Seit dem 1.7.2015 wird bei volljährigen Waisen auf die Anrechnung eigenen Einkommens vollkommen verzichtet. Folglich werden Waisenrenten im Gegensatz zur Witwen-/Witwerrente unabhängig von den Einkommensverhältnissen immer in voller Höhe gezahlt. Bei Waisen, die noch keine 18 Jahre alt sind, wurde schon bisher auf eine Einkommensanrechnung verzichtet (§ 97 SGB VI).

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