Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Es besteht dann Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese Abfindung bei der ersten Wiederheirat ist steuerfrei. Doch der Verlust der Witwenrente muss nicht auf ewig sein: Falls auch die neue Ehe aufgelöst wird, etwa durch Tod oder Scheidung, kann die bereits früher gewährte Rente nach dem vorletzten Ehegatten wieder aufleben (sog. Wiederauflebensrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI; § 243 Abs. 4 SGB VI).
Wenn also der zweite Ehepartner stirbt oder die zweite Ehe geschieden wird, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat nach Tod oder Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden. Hierfür muss rechtzeitig – innerhalb von zwölf Kalendermonaten – ein neuer Antrag gestellt werden. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat.
Auf die Wiederauflebensrente werden Unterhalts- und Versorgungsansprüche aus der zweiten Ehe angerechnet. Wird also aus der zweiten Ehe eine Rente geleistet oder besteht Anspruch auf Unterhalt, so wird die Wiederauflebensrente um die Höhe der Zahlungen aus der zweiten Ehe vermindert. Das kann dazu führen, dass die Rente aus der ersten Ehe gar nicht mehr gezahlt wird, weil die Zahlungen aus der zweiten Ehe höher sind.
Beispiel: | |
Rente nach dem vorletzten Ehegatten (gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI) | + 600 Euro |
Witwenrente nach dem letzten Ehegatten (gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI) | – 400 Euro |
Wiederauflebensrente nach Anrechnung | = 200 Euro |
Die Wiederauflebensrente aus der ersten Ehe wird so lange gezahlt, wie die/der Hinterbliebene nach Auflösung der zweiten Ehe unverheiratet bleibt. Bei einer neuen – dritten – Ehe fällt die Rente mit Ablauf des Monats der erneuten Heirat endgültig weg. Sie kann, falls auch diese dritte Ehe aufgelöst werden sollte, nicht mehr wieder aufleben. Ferner wird im Gegensatz zur „normalen“ Witwenrente, die erstmalig bewilligt wurde, bei einer Wiederauflebensrente keine Rentenabfindung gezahlt.
Wie wird die Wiederauflebensrente steuerlich behandelt?
Die Wiederauflebensrente ist in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig. Für die Berechnung des Rentenfreibetrages ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn der bereits früher gewährten Witwen-/Witwerrente maßgebend. Sofern diese vormalige Rente vor 2005 begonnen hatte, beträgt der Besteuerungsanteil also auch jetzt 50 % (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 229).