Hatten Sie im Jahr 2019 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ vom Fiskus bekommen.
Die Lösung: Noch bis zum 30. November 2019 können Sie sich beim Finanzamt für den Rest des Jahres 2019 einen Lohnsteuer-Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM) in der Zentraldatei des Fiskus eintragen lassen. Dieser Freibetrag wird auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt. Der Arbeitgeber zieht den anteiligen Freibetrag dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst im November und Dezember ab und berechnet nur vom verminderten Betrag Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. So bekommen Sie in den letzten Monaten ein höheres Nettogehalt.
Besonders günstig ist dieser Effekt natürlich, wenn Sie sich den Freibetrag noch vor der Gehaltszahlung im November eintragen lassen, wenn das Weihnachtsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird und damit die Lohnsteuer außerordentlich hoch ist. Aufgrund der Steuerfreistellung dürfen Sie sich dann über ein ordentliches „Weihnachtsgeld vom Fiskus“ freuen.
Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie stellen, wenn Ihre Werbungskosten und Sonderausgaben (über die Pauschbeträge von 1.000 Euro bzw. 36 Euro hinaus) sowie Ihre außergewöhnlichen Belastungen insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Diese Grenze gilt auch bei Eheleuten, wird also nicht verdoppelt. Wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Besonderheit für verwitwete Alleinerziehende
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag. Ist Ihr Ehegatte im Jahre 2018 oder 2019 verstorben, erfolgt der Lohnsteuerabzug im Sterbejahr des Ehegatten und im Folgejahr nach Steuerklasse III, sodass der Entlastungsbetrag nicht über die Steuerklasse II berücksichtigt werden kann. Deshalb können Sie sich den Entlastungsbetrag in diesen beiden Jahren ausnahmsweise als Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG).
Im Sterbejahr wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig berücksichtigt, und zwar erstmals schon für den Monat, in dem der Ehegatte verstorben ist. Ab dem zweiten Folgejahr wird der Entlastungsbetrag dann – wie bei anderen auch – mittels Steuerklasse II steuermindernd berücksichtigt.
Formulare: Bereits seit 2018 gibt es für den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ nur noch einen Hauptvordruck mit 2 Seiten und – je nach Bedarf – drei Anlagen mit jeweils 2 Seiten: die „Anlage Kinder“, die „Anlage Werbungskosten“ und die „Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“. Dies hat den Vorteil, dass neben dem Hauptvordruck nur noch die Anlage ausgefüllt werden muss, die für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung tatsächlich gebraucht wird. Die bisher üblichen zwei Formen des Antrags – normaler Antrag und vereinfachter Antrag – wurden abgeschafft.