Hatten Sie in diesem Jahr 2014 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ vom Fiskus bekommen.
Die Lösung: Noch bis zum 30. November 2014 können Sie sich beim Finanzamt für den Rest des Jahres 2014 einen Lohnsteuer-Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM) in der Zentraldatei des Fiskus eintragen lassen. Dieser Freibetrag wird auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt.
Der Arbeitgeber zieht den anteiligen Freibetrag dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst im November und Dezember ab und berechnet nur vom verminderten Betrag Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. So bekommen Sie in den letzten Monaten ein höheres Nettogehalt.
Lohnsteuer kompakt: Besonders günstig ist dieser Effekt natürlich, wenn Sie sich den Freibetrag noch vor der Gehaltszahlung im November eintragen lassen, wenn das Weihnachtsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird und damit die Lohnsteuer außerordentlich hoch ist. Aufgrund der Steuerfreistellung dürfen Sie sich dann über ein ordentliches „Weihnachtsgeld vom Fiskus“ freuen.
Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie stellen, wenn Ihre Werbungskosten und Sonderausgaben (über die Pauschbeträge von 1.000 Euro bzw. 36 Euro hinaus) sowie Ihre außergewöhnlichen Belastungen insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Diese Grenze gilt auch bei Eheleuten, wird also nicht verdoppelt. Wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).