Wie Sie die Steuerfalle Liebhaberei vermeiden können

Fotografen müssen eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, um ihre Kosten von der Steuer absetzen zu können
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Das Sammeln von Kunstgegenständen oder die Betreibung eines Weingutes ist nicht nur zeitaufwendig, sondern verursacht auch große Kosten. Wer solche Tätigkeiten lediglich als Hobby betreibt, wird seine Ausgaben kaum beim Finanzamt geltend machen können. Liebhaberei heißt der Begriff, mit dem das Finanzamt die ertragssteuerliche Bedeutung aberkennt und dem Steuerpflichtigen keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Um die Kosten für das Hobby also steuerlich absetzen zu können, ist es erforderlich, dem Finanzbeamten plausibel zu machen, dass das Hobby kein Hobby ist, sondern der Erzielung von Einkünften dient.

Milliardengeschäft Hobby- und Luxusgüter

Das Marktsegment Hobby- und Luxusgüter“ umfasst den Handel mit Hobbyartikeln aus dem Luxusbereich. Dazu gehören unter anderem Musikinstrumente, Foto- und Druckbedarf, Sammlerstücke wie Kunst und Antiquitäten, Schmuck, Uhren, Brillen oder Autoteile. Statistiken zeigen, dass die Deutschen bereit sind, jährlich Milliardenbeträge für solche Artikel auszugeben. Allein im Bereich E-Commerce betrug der Umsatz 2014 mehr als 5,5 Milliarden Euro. Und dabei sind noch keine Hobby- und Freizeitartikel aus dem Bereich Sport, Outdoor und Garten enthalten, die ein eigenes Marktsegment bilden. Prognosen von Experten gehen davon aus, dass der Umsatz in diesem Segment bis 2020 allein beim Onlinehandel auf knapp 7,5 Milliarden Euro steigen wird.

Deutsche geben jährlich mehr als sechs Milliarden Euro für Hobby-Güter aus

Bei diesen prognostizierten Umsätzen ist es kein Wunder, dass der Staat es möglichst vermeiden will, den Steuerzahlern die Ausgaben für Hobbies auf das Einkommen anzurechnen. Das Finanzamt quält den Steuerpflichtigen dann unter Umständen mit dem Vorwurf der Liebhaberei. Wer es clever anstellt, kann diesen Vorwurf durchaus entkräften, denn die Gesetzeslage ist nicht eindeutig und bietet zahlreiche Schlupflöcher. Grundsätzlich sind zwei Szenarien bezüglich der Einnahmen und Ausgaben für ein Hobby möglich:

  • Wer das Hobby vor dem Finanzamt als Hobby deklariert, muss die Einnahmen daraus nicht versteuern.
  • Wer das Hobby vor dem Finanzamt als Nebenerwerbsquelle deklariert, kann die Ausgaben dafür steuerlich absetzen.

Der Steuerzahler sollte seine Strategie also je nach Höhe der Einnahmen oder Ausgaben so wählen, dass es für ihn vorteilhaft ist. Dabei gilt:

  • Liegt der Gewinn, also die Einnahmen abzüglich aller Kosten, unter 410 Euro jährlich, geht das Finanzamt in der Regel von Liebhaberei aus.
  • Bei Umsätzen von bis zu 17.500 Euro jährlich stuft das Finanzamt den Steuerzahler als Kleinunternehmer ein.

 

Hobby Glücksspiel?

Einnahmen aus Glücksspiel müssen grundsätzlich nicht versteuert werden, egal wie hoch sie sind. Wer in seiner Freizeit also zu Pokerturnieren fährt, kann auch die anfallenden Kosten nicht steuerlich absetzen. Diese Regelung des Gesetzgebers ist ziemlich clever, denn würde er die Einnahmen versteuern, müsste er auch Verluste berücksichtigen. Das wäre für den Staat ein Minusgeschäft, weshalb er den Umweg einer Wettsteuer wählte. Sie ist vom Sportwettenanbieter zu zahlen und wird von diesen in der Regel an die Kunden weitergegeben. Macht ein Spieler sein Hobby zum Beruf und lebt ausschließlich von den Einnahmen aus Glücksspiel, sieht der Fall anders aus. Da das Steuergesetz diesen Fall nicht vorsieht, befinden sich professionelle Spieler in einer Grauzone und sollten beim Thema Steuern mit einem Steuerberater zusammenarbeiten.

 

Wann der Fiskus von Liebhaberei ausgeht

Kosten können steuerlich immer nur dann geltend gemacht werden, wenn diesen Kosten auch Einnahmen gegenüberstehen. Diese Einnahmen müssen den sieben Arten der Einkünfte nach Paragraf 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) zugeordnet werden können:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte wiederkehrender Art wie Renten, Unterhaltsleistungen oder Diäten

Übersicht

Eine Anmeldung des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt ist also zwingend erforderlich. Hobbyautoren, die neben dem eigentlichen Beruf ein Buch schreiben und die Kosten steuerlich geltend machen wollen, stoßen beim Finanzamt in der Regel auf Granit. So im Fall eines Logopäden, bei dem das Finanzamt die Aufwendungen für seine Autorentätigkeit wie Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung in Höhe von rund 11.000 EUR mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt hatte (FG Rheinland-Pfalz 14.8.13, 2 K 1409/12). Selbst Steuerberater, Rechtsanwälte oder Architekten müssen damit rechnen, dass ihre Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird, wenn sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren nur Verluste einfahren oder nur geringe Erlöse erzielen. Argwöhnisch wird der Finanzbeamte vor allem dann, wenn der Ehepartner im Gegensatz dazu sehr hohe Erlöse aus seiner Tätigkeit aufweist.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Reparaturkosten an einer vermieteten Immobilie können normalerweise problemlos als Werbungskosten mit den Einnahmen verrechnet werden. Steht das Haus jedoch leer oder wird nur befristet vermietet, wertet dies das Finanzamt als Indiz dafür, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer geplant ist und unterstellt unter Umständen Liebhaberei. Vermieden werden kann dieses Szenario am besten durch unbefristete Mietverträge. Damit ist der Vermieter auf der sicheren Seite, denn für den Bundesfinanzhof ist dies das entscheidende Kriterium für eine Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, 24.4.2010, IX B 53/09).

Weitere Urteile zur Liebhaberei

Abschließend zeigt die folgende Infografik noch einige Urteile, in denen das Gericht beim Kläger nicht die Absicht sah, dauerhaft Einkünfte zu erzielen. Als Tipp sei allen Betroffenen noch mit auf dem Weg gegeben, dass Marktanalysen, Werbeanzeigen, marktgerechte Preise, eine Ausbildung in der ausgeübten Tätigkeit oder auch die Anmietung von Geschäftsräumen dem Finanzamt immer signalisieren, dass Einkünfte erzielt werden sollen. Niemand bürdet sich unnötig Kosten auf, die nicht mit Mehreinnahmen wieder ausgeglichen werden können. Wer dem Fiskus zudem geeignete Maßnahmen nachweisen kann, die zukünftige Verluste vermeiden, ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Urteile, die eine Tätigkeit als Erwerbsquelle oder als Liebhaberei einstufen

 

 

16 Kommentare zu “Wie Sie die Steuerfalle Liebhaberei vermeiden können”:

  1. Auchegal

    Bei Umsätzen von bis zu 17.500 Euro jährlich stuft das Finanzamt den Steuerzahler als Kleinunternehmer ein.

    Es gibt eine sogenannte Kleinunternehmerregelung bei der man sich unter 17.500 Euro von der Umsatzsteuer befreien lassen kann .
    Aber das sind keine Kleinunternehmer ?!?

  2. Baier Heike

    Hallo guten Tag ich möchte sebergestrickten Wollsocken ,Tücher und kleine Patchwork Arbeiten verkaufen und das eingenommene Geld Flutopfern spenden.
    Muss ich dazu Gewerbe anmelden ?
    Mfg.Heike Baier

    Heike Baier
    Plantagenweg 25
    32758 Detmold

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Heike,

      ist in jedem Fall eine steuerliche Beratung zu empfehlen.

      Grundsätzlich – und sehr vereinfach ausgerückt – gilt:

      • Der Handel mit selbst hergestellten Produkten ist eine gewerbliche Tätigkeit, d.h. ein Gewerbe muss angemeldet werden.
      • Wer selbstgemachte Gegenstände mit dem Ziel verkauft, Einnahmen zu erzielen, wird umsatzsteuerlich zum Unternehmer und musst die Dinge mit Umsatzsteuer verkaufen. Evtl. kann die Kleinunternehmerregelung gewählt werden, dann darf aber auf Materialien und andere betriebliche Kosten keine Vorsteuer abgezogen werden. Für das Gewerbe muss dann in der Steuerklärung eine Einnahme-Überschussrechnung erstellt werden. Ob eine Tätigkeit steuerrechtlich als Gewerbebetrieb oder Liebhaberei einzustufen ist, hängt von der Gewinnerzielungsabsicht ab.
      • Der erzielte Gewinn kann auch an spendenberechtigte Organisationen gespendet werden und mindert dann als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen. Ob und in welcher Höhe der Gewinn gespendet wird, ist eine persönliche Sache.

       

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  3. Bernd Bäsing

    Hallo, danke für den großartigen und aufschlussreichen Artikel! Allerdings ist mir noch nicht ganz klar, ob sich Liebhaberei und Gewerbe ausschließen oder separat betrachtet werden müssen.
    Hier ein Beispiel:
    Ich habe vor, ein paar Führungen (lehrender Natur) anzubieten für welche ich eine Aufwandsentschädigung erhalte (als Hobby). Zudem möchte ich als Hobbyfotograf ein paar Produkte (Kalender, Fotoabzüge – keine Auftragsfotografie, ich entscheide was ich anbiete/mache) verkaufen.
    Beim Finanzamt wird dies jedenfalls als Liebhaberei abgetan werden, da meine Einkünfte um ein vielfaches unter meinen Ausgaben liegen werden – auf Dauer.
    Hinzu kommt noch, dass ich von meinen Einnahmen (Ausgaben lasse ich mal außer Betracht) einen Großteil spenden werde, also mein Verlust ja noch größer wird. Eine Gewinnerziehlungsabsicht liegt nicht vor.
    Jetzt verstehe ich aber nicht ganz, da es ja steuerlich Liebhaberei ist, ob ich trotzdem ein Gewerbe anmelden muss, es freiberuflich ist oder ich sogar gar nichts melden muss, da ich keine Gewinnerziehlungsabsicht habe.
    Denn durch eine Gewerbeanmeldung beispielsweise fällt ja ein jährlicher Mitgliedsbeitrag an, den ich dann auch noch zahlen müsste. Gleiches gilt für eine Pflichtversicherung als Freiberufler. Irgenwie verstehe ich das nicht ganz, es soll ja nur ein Hobby sein und auch bleiben und nicht ein Loch ohne Boden, bei dem ich jährlich Geld rein stopfe für Gewerbe bzw. Versicherung als Freiberufler….
    Also kurz gefasst: Muss man ein Gewerbe anmelden bzw. Freiberufler sein TROTZ Hobby/Liebhaberei? Im Prinzip mache ich das alles nur um a) etwas für einen guten Zweck zu spenden und b) teilweise die Kosten meines Hobbys zu decken – Gewinn wird es dauerhaft keinen geben.
    Danke schon mal für eure Hinweise 🙂

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Bernd,

      von Liebhaberei geht das Finanzamt aus, wenn eine Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Bleibt der Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) unter 410 Euro pro Jahr, geht das Finanzamt von Liebhaberei aus. In diesem Fall können weder Kosten geltend gemacht, noch müssen die Umsätze versteuert werden.

      Spenden sind allerdings keine Ausgaben: Selbstständige können – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften – Spenden nicht als Betriebsausgabe absetzen (§ 4 Abs. 4 EStG i.V. m. § 12 Nr. 1 EStG), sondern dürfen sie nur wie Privatpersonen als Sonderausgaben in der persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Spenden mindern also nicht den Gewinn eines Gewerbebetriebs.

      Wenden Sie sich für eine ausführliche steuerliche Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich für eine ausführliche steuerliche Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  4. I. P.

    hallo, ich betreibe ein spirituelles zentrum (coaching, energiearbeit, trommeln), habe dafür räume angemietet ab september 2019. dann kam corona und ich hatte insgesamt 10 monate geschlossen. (2020 und 2021)
    das finanzamt prüft nun liebhaberei, (hab nur verluste), ich wollte mir mit diesem zentrum mein zukünftiges einkommen sichern, habe also eine gewinnabsicht. ich miete ja nicht einfach so irgendwelche räume. und eine ausbildung habe ich auch dafür gemacht.
    wie kann das finanzamt mir liebhaberei unterstellen, wenn ich durch corona dazu gezwungen wurde, meine räume zum ende des jahres 2021 zu schliessen. ich habe keine kunden mehr, und jetzt gilt wieder 2g…
    ich weiss nicht mehr weiter, weil sie mir androhen, dass ich meine erstattungen zurückzahlen muss.
    gewerbe angemeldet im januar 2018 mit ähnlichen tätigkeiten, gewerbe umgemeldet wegen den räumen im november 2019. es ist schlimm genug, dass man in diesem land als ehrlicher kleinunternehmer so getrietzt wird, aber wie kann ich denn meine gewinnerzielungsabsicht beweisen? dass es (noch) nicht soweit ist, hauptsächlich wegen corona, dafür kann ich doch nichts ….
    danke, tut mir leid, dass der text so lange ist

    1. Thilo Rudolph

      Hallo I.P.,

      in so einem Fall sollten Sie einen Steuerberater zu Hilfe nehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  5. Bettina Schmid

    Hallo zusammen,
    betreibe seit Mitte 2016 eine Tierheilpraxis/Verhaltensberatungspraxis nebenberuflich. Fünf Jahre Anlaufzeit braucht man…nun unterstellt mir das Finanzamt Liebhaberei ….durch Corona konnten keine Seminare gegeben werden, dann die Kontaktbeschränkungen usw..also auch wenig Einnahmen. Habe dafür eine Ausbildung gemacht, Geräte angeschaft, betreibe Werbung usw. Für Corona kann ich nichts….ist das rechtens? Wie kann ich mich hier wehren? Von meinem SteuerBERATER kommt hier nichts…

  6. Senja Hartung-Balz

    Hallo,
    ich befinde mich in Elternzeit und möchte mir mit einem Selbstbedienungsschränkchen vor meiner Haustür, etwas dazu verdienen. Dieses Schränkchen besteht aus selbstgestalteten Geschenkideen und kleinen Mitbringseln.
    Ich erwarte keine hohen Einnahmen… Muss ich dafür ein Kleingewerbe anmelden?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Senja,

      in jedem Fall ist eine steuerliche Beratung zu empfehlen.

      Grundsätzlich – und sehr vereinfach ausgerückt – muss ein Gewerbe angemeldet werden, wenn die Tätigkeit

      • selbstständig ausgeführt wird (eigenverantwortliches Handeln).
      • die Tätigkeit nachhaltig, d. h. dauerhaft und langfristig auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
      • die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, d. h. mit einem Gewerbe wird das Ziel verfolgt, Einnahmen zu generieren.

      Informationen erhalten Sie sicherlich auch beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  7. Sarah Schindler

    Guten Tag,
    darf ich ein Gewerbe anmelden wenn ich in elternzeit bin und muss ich dies dann auch meinem Arbeitgeber mitteilen? (Weil momentan arbeite ich ja nicht) Hinzu kommt, dass ich in einem beamtenähnlichem Verhältnis stehe also DO- Angestellte bin…
    Ich möchte Networkmarketing betreiben
    Lg sarah

  8. Alex M

    Wie verhält es sich eigentlich, wenn man 2 gut trennbare, nebenberufliche Gewerbe in einem betreibt?

    An Hand von beispielhaften Zahlen:
    1. Ich betreibe eine IT-Beratung, die 15.000 Umsatz – 5.000 Ausgaben = 10.000€ Gewinn erzielt.
    2. Ebenfalls betreibe ich einen Social Media-Kanal, der 0€ Umsatz, aber z.B. 5.000€ Kosten im Jahr verursacht.

    Beides wird als ein Gewerbe behandelt und abgerechnet.
    In Summe versteuere ich also 5.000€ Gewinn über die EÜR.

    Könnte das FA nun sagen, dass der Social Media Kanal Liebhaberei ist und die Erstattungen teilweise zurückfordern? Oder zählt hier der Gesamtgewinn?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Alex,

      wenden Sie sich für eine Beratung bitte an einen Steuerberater, der kann Ihre Fragen sicherlich ausführlich beantworten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  9. Helmut Kern

    Guten Tag,
    ich bin seit meiner Jugendzeit ein leidenschaftlicher Sammler von Comics. Mittlerweile bin ich im Ruhestand und möchte meine Sammlung sukzessive auflösen. Da es sich um mehrere tausend Exemplare handelt meine Frage, ob ich für das Auflösen, das wohl einige Jahre dauern wird, ein Gewerbe anmelden muss?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Helmut,

      bitte holen Sie ggf. hierzu den Rat eines Steuerberaters ein. Insbesondere gelten hier seit 2023 neue Meldepflichten der entsprechenden Plattformen (z.B. ebay) .

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  10. Y. Hülsemeyer

    Guten Tag,
    gem. o.g. Urteil dürfen Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden.
    Gilt dies auch, wenn die Ausbildungskosten für eine Kinderyogalehrerausbildung in 2023 ca. 3.000 Euro betrugen, die anschließenden Einnahmen aus einem Vhs-Kurs „Kinderyoga“ im 1. Jahr unter 400 Euro lagen? Da die Kinderyogalehrerin auch zukünftig nur Einnahmen im Rahmen der Übungsleiterpauschale von max. 3.000 Euro im Jahr haben wird und z.Zt. keine weitere berufl. Tätigkeit ausübt, verrechnet das Steuerprogramm den Verlust vom 1. Jahr (die Werbungskosten für Ausbildung, Bücher, Material) mit den Einkünften des Ehemannes. Ist das okay bzw. wird das vom.FA akzeptiert?

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