Whistleblowing: Prämien für Verrat sind steuerpflichtig

Whistleblowing: Prämien für Verrat sind steuerpflichtig
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In den USA gehört das Verpfeifen („Whistleblowing“) seit langem zum guten Ton, und die „Whistleblower“ streichen meistens eine stattliche Erfolgsbeteiligung ein. Den höchsten jemals gezahlten „Judaslohn“ bekam im Jahre 2007 der frühere UBS-Vermögensverwalter Bradley Birkenfeld von der amerikanischen Steuerbehörde. Er hatte Beweise dafür geliefert, dass sein damaliger Arbeitgeber UBS von der Schweiz aus reichen Amerikanern bei der Hinterziehung von Steuern geholfen hatte. Dafür erhielt er eine Belohnung von sage und schreibe 104 Millionen Dollar!

Auch in Deutschland werden Prämien für die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden gezahlt. Viele Politiker wollen sogar den Verrat fördern und das sog. Whistleblowing ausweiten. Im Jahre 2014 haben die Grünen im Bundestag einen Gesetzentwurf zu einem Whistleblower-Schutzgesetz vorgelegt. Damit sollte der Verrat von Missständen in Unternehmen befördert und die Hinweisgeber geschützt werden (BT-Dr. 18/3039). Ferner hatte ein Antrag der Linken zum Ziel, eine positive kulturelle Einstellung und gesellschaftliche Anerkennung gegen-über Whistleblowern und Hinweisgebern zu forcieren (BT-Dr. 18/3043). Beide Ansinnen wurden dann doch abgelehnt (BT-Dr. 18/5148).

Aktuell hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass Prämien für Verrat und Verpfeifen („Whistleblowing“) – also der Judaslohn – Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG darstellen und damit als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig sind (FG Nürnberg vom 10.12.2015, 4 K 1449/14, bestätigt mit BFH-Beschluss vom 23.3.2016, IX B 22/16).

Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine (sonstige) Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist nach BFH-Rechtsprechung jedes Tun, Dulden oder Unter-lassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Als sonstige Leistung kommt danach jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dauer und Häufigkeit der Leistungen sind ohne Bedeutung. Entsprechend ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift auch ein gelegentliches oder nur einmaliges Verhalten.

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