Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wer beurteilt eigentlich die Erwerbsfähigkeit bzw. die Erwerbsunfähigkeit des Kindes?
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten des Vaters eines behinderten Kindes entschieden, dass das Gericht die Erwerbsfähigkeit des Kindes anhand der vom Kläger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beurteilen kann, wenn diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit schlüssig bzw. nachvollziehbar sind (Urteil vom 6.5.2020, 2 K 1851/18).
Der Fall: Der Sohn des Klägers wurde 1964 geboren und leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und der Kläger erhielt fortlaufend Kindergeld. Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den ärztlich-psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit statt. Als Ergebnis stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zwar fest, dass der Sohn des Klägers nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.
Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet. Im Juni 2017 legte
der Kläger einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn des Klägers nach wie vor zu 80 Prozent schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsfähig sei.
Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld dennoch ab, weil die eingeschaltete Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass ihr nunmehr ein Gutachten vom September 2017 vorliege, wonach der Sohn des Klägers in ausreichendem Maß erwerbsfähig sei. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil sich die Familienkasse an die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gebunden sah. Die beim Finanzgericht erhobene Klage hatte demgegenüber Erfolg.
Das Gericht wertete das Gutachten vom September 2017 als so genanntes Parteigutachten, das mit gravierenden Mängeln behaftet und daher nicht überzeugend sei. Bei den Befundberichten und Stellungnahmen des behandelnden Arztes handele es sich – so das Gericht – zwar ebenfalls um Parteigutachten (weil vom Kläger vorgelegt). Die Aussagen dieses Gutachters seien hingegen schlüssig und nachvollziehbar und stünden im Einklang mit früheren Befundberichten.
Es ist gut, dass das Finanzgericht der Praxis zumindest einiger Familienkassen entgegengetreten ist. Die Ausführungen in dem aktuellen Urteil sprechen Bände und lassen erkennen, wie gleichgültig die Familienkasse mit dem Vater umgegangen ist. Offenbar hat die Familienkasse seine „Feststellung“, dass der Sohn angeblich erwerbsfähig war, nur mittels „formularmäßiger Feststellungen“ getroffen und hat sich selbst keinerlei Mühe unterzogen.
Auf die Aufforderung des Finanzgerichts, die Familienkasse möge ihm den Bericht vom September 2017 doch bitte vorlegen, ließ die Familienkasse telefonisch mitteilen, dass ihr ein solcher Befundbericht gar nicht vorliege. Das Ganze lief dann wohl dann dem Motto „Erstmal ablehnen und dann schauen, ob der Vater überhaupt den Mut für eine Klage aufbringt.“ Das ist beschämend.