Ist ein Elternteil wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim oder wegen Alters in einem Altenheim untergebracht, reicht das eigene Einkommen häufig nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Oftmals müssen dann die Kinder für die Eltern zahlen. Dies können Zahlungen an das Heim, an das Sozialamt oder direkt an den Elternteil sein. Die Frage ist, ob und wie Sie den Fiskus daran beteiligen können.
- Erfolgt die Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit, können die Kinder die Kosten für ein Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Abziehbar sind nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
- Erfolgt die Heimunterbringung aus Altersgründen in einem Altenheim, Altenwohnheim oder Seniorenwohnstift, gelten die Aufwendungen als typische Unterhaltsleistungen und können allenfalls bis zum Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG abgesetzt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Elternteils weniger als Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag betragen.
Aktuell: Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag wurde in den letzten Jahren jeweils jährlich angehoben. Er beträgt 8.820 Euro im Jahre 2017 und 9.000 Euro im Jahre 2018. Dadurch ergeben sich Änderungen beim steuerlichen Abzug von Heimkosten für einen Elternteil.
- Falls die eigenen Einkünfte und Bezüge des im Pflegeheim untergebrachten Elternteils wegen Pflegebedürftigkeit niedriger sind als der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag, bleibt noch ein Restbetrag, den Sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen dürfen. Darüber hinaus sind die Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar.
- Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Elternteils höher als Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag, können Sie keine Unterhaltsleistungen mehr geltend machen, sondern nur noch die Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG.
- Die maßgebliche Summe aus Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag beträgt im Jahre 2017 somit 9.444 Euro (8.820 Euro + 624 Euro) und im Jahre 2018 nun 9.624 Euro (9.000 Euro + 624 Euro).