Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind steuerbegünstigt: Die Vergütungen hierfür bleiben bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist nicht allzu üppig, doch viele Vereine können selbst diesen Betrag nicht einmal zahlen.
So wundert es nicht, dass die Übungsleitertätigkeit nicht nur mit großem Idealismus und Engagement ausgeübt wird, sondern häufig auch mit eigenen Kosten verbunden ist, die die Einnahmen übersteigen. Und dann ist die Frage, ob dieser Verlust aus der Nebentätigkeit wenigstens steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
- Die Finanzämter lehnen die Anerkennung von Verlusten aus der Nebentätigkeit ab mit dem Argument, die Aus-gaben stünden in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und seien deshalb nicht abziehbar (gemäß § 3c EStG). Ausgaben werden nur anerkannt, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dabei müssen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag übersteigen (z.B. OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).
- Wenn die Einnahmen und die Ausgaben unter dem Freibetrag liegen: Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat bei einem Übungsleiter mit steuerfreien Einnahmen von 108 Euro und Ausgaben von 608 Euro die Differenz von 500 Euro als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit anerkannt (FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.6.2015, 3 K 368/14, Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 73/15).
- Wenn die Einnahmen unter und die Ausgaben über dem Freibetrag liegen: Das FG Berlin-Brandenburg hat bei einem Trainer, der eine Vergütung von 1.500 Euro erhielt und Ausgaben von 3.300 Euro hatte, den Verlust in Höhe von 1.800 Euro anerkannt und mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet (FG Berlin-Brandenburg vom 5.12.2007, 7 K 3121/05 B). Das FG Rheinland-Pfalz hat bei einem Tanzsportübungsleiter, der Einnahmen in Höhe von 1.128 Euro und Ausgaben in Höhe von 2´.417 Euro hatte, den Verlust in Höhe von 1.289 Euro anerkannt (FG Rheinland-Pfalz vom 25.5.2011, 2 K 1996/10, rkr.).
Aktuell hat das Finanzgericht Thüringen zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit eine weitere Variante hinzugefügt: Wenn die Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrags von 2.400 Euro liegen und die Ausgaben den Freibetrag übersteigen, soll nur der übersteigende Betrag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sein (FG Thüringen vom 30.9.2015, 3 K 480/14, Revision III R 23/15).
Lohnsteuer kompakt: Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer begünstigten Nebentätigkeit in einem Jahr Aufwendungen, ohne dass Sie entsprechende Einnahmen erzielen, können Sie diese dennoch gegen Nachweis als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BStBl. 2006 II S. 163). Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung (OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).