Wegeunfälle: Kein Versicherungsschutz bei privater Unterbrechung der Fahrt

Wegeunfälle: Kein Versicherungsschutz bei privater Unterbrechung der Fahrt
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Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte nach Hause ereignen. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg gegeben sein. Wegeunfälle sind eine Unterform der Arbeitsunfälle. Solche Wegeunfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Versichert ist grundsätzlich der direkte Weg zur Arbeit. Versichert ist auch ein Umweg, wenn dieser aus verkehrstechnischen Gründen gefahren werden muss.

Problematisch aber ist der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer den Weg zu oder von der Arbeit aus privaten Gründen unterbricht oder verlässt.

Aktuell hat das Bundessozialgericht in drei Fällen geklärt, in welchen Fällen einer privaten Unterbrechung die gesetzliche Unfallversicherung greift bzw. nicht greift.

  • Im ersten Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit kurz angehalten, um auf der anderen Straßenseite bei einem Bäcker „Semmeln für eine Brotzeit“ zu kaufen. Als er die lange Schlange sah, ging er zu seinem Auto zurück, stürzte und brach sich die linke Schulter. Das BSG befand, dass es sich bei diesem Unfall um eine rein privatwirtschaftliche Handlung und damit nicht um einen Wegeunfall handelt. Zum Zeitpunkt des Sturzes war die Unterbrechung des an sich versicherten Weges objektiv noch nicht beendet und der ursprüngliche Weg noch nicht wieder aufgenommen. Die private Verrichtung sei erst dann abgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer im Auto sitzt und seinen Arbeitsweg wieder aufnimmt. Erst dann bestehe wieder Unfallschutz (BSG-Urteil vom 31.8.2017, B 2 U 1/16 R).
  • Im zweiten Fall hatte eine Arbeitnehmerin beim Metzger eingekauft, das Fleisch zur Beifahrerseite ihres Autos gebracht und war dann auf dem Weg zur Fahrertür gestürzt. Dabei brach sie sich den Oberschenkel und eine Hand. Dieser Einkauf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Die Unterbrechung des an sich versicherten Wegs war noch nicht objektiv beendet. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz lebt verst wieder auf, wenn der Arbeitnehmer zur Weiterfahrt im Auto sitzt (BSG-Urteil vom 31.8.2017, B 2 U 11/16 R).
  • Im dritten Fall hatte ein Mann einen wichtigen beruflichen Termin. Beim Aufschließen seiner Wohnungstür im Dachgeschoss brach allerdings der Schlüssel ab. Daher konnte er nicht wie üblich durch das Treppenhaus seine Arbeit erreichen. Durch ein Fenster wollte er auf ein Vordach klettern, um von dort zur Straße zu gelangen. Dabei rutschte er mit den Fingern an der Dachkante ab und brach sich das Bein. Das BSG stellte einen versicherten Wegeunfall fest. Nach der ständigen Rechtsprechung bestehe ab dem Durchschreiten der Außentür eines Hauses Versicherungsschutz. Danach ist ein Unfall im Treppenhaus nicht versichert, im Vorgarten dagegen schon. Sei das Durchschreiten der Haustür nicht möglich, könne ausnahmsweise das Klettern durch ein Fenster der direkte Weg zur Arbeit sein (BSG-Urteil vom 31.8.2017, B 2 U 2/16 R).

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