Wenn nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt, wird in vielen Bundesländern bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten das besondere Kirchgeld erhoben. Hintergrund für die Einführung des Kirchgeldes waren die Fälle, in denen der gut verdienende Ehegatte aus der Kirche ausgetreten ist, um die Kirchensteuer zu sparen, seine Familie jedoch in der Kirche verblieben ist.
Über das Kirchgeld wird die Kirchensteuer – wirtschaftlich betrachtet – auch aus dem Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten erhoben. Das besondere Kirchgeld wird von zahlreichen Steuerzahlern als ungerecht empfunden, allerdings ist es bislang als verfassungskonform eingestuft worden. Doch möglicherweise ändert sich die Sichtweise.
Aktuell hält das Sächsische Finanzgericht die Regelung in Sachsen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden als eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Beschluss vom 25.3.2019, 5 K 1549/18).
Im zugrundeliegenden Fall geht es um eine kirchenangehörige Steuerzahlerin, die mit ihrem Ehemann, der selbst nicht kirchensteuerpflichtig ist, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie wendet sich für 2014 und 2015 gegen die Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften, denn diese mussten in den Streitjahren kein besonderes Kirchgeld zahlen.
Diese Schlechterstellung von Ehegatten beseitigte der Landesgesetzgeber erst mit Wirkung ab 2016. Seitdem muss das besondere Kirchgeld auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften bezahlt werden.
Das Sächsische FG möchte der Klägerin Recht geben, weil nicht einzusehen sei, warum der Sächsische Gesetzgeber Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften nicht schon seit 2014 gleichgestellt habe. Die Schlechterstellung hatte folgenden Hintergrund: Nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kam
diese einkommensteuerrechtlich zunächst nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Das Splitting wurde erst im Jahr 2013 eingeführt, und zwar rückwirkend für alle offenen Fälle.
Der Freistaat Sachsen änderte – anders als alle anderen Bundesländer außer Sachsen-Anhalt – sein Landeskirchensteuergesetz aber zunächst nicht. Es stehe jedoch nicht im Belieben des Gesetzgebers, einen verfassungswidrigen Zustand längere Zeit aufrecht zu erhalten – so das Sächsische FG.
Das Sächsische FG hat die Frage, ob das besondere Kirchgeld in den Streitjahren verfassungswidrig war, daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Das dortige Aktenzeichen lautet: 2 BvL 6/19.