Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet.
Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, sodass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. 2000 II S. 473).
Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug mit dem im Ausbildungsvertrag genannten Abschluss endet und nicht mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung (FG Baden-Württemberg vom 19.10.2016, 7 K 407/16).
Der Fall: Die Ausbildung der Tochter endete nach dem Schul- und Praxisvertrag am 31. August. Die staatliche Abschlussprüfung hat sie am 20. Juli erfolgreich abgelegt. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31. August. Die Tochter erhielt im August noch eine Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungszeugnis wird eine Ausbildung vom 1.9.2012 bis 31.8.2015 bescheinigt.
Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 21.9.2015 ist die Tochter mit Wirkung zum 1.9.2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen. Der Vater begehrte Kindergeld noch für den Monat August, die Kindergeldkasse verweigerte es, weil mit der bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Ausbildung beendet sei.
Das Finanzgericht entschied, dass dem Vater für seine Tochter Kindergeld für den Monat August 2015 zustehe. Die Berufsausbildung ende, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht habe, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei zwar in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht, doch im Urteilsfall sei zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet gewesen.
Hinzu komme, dass die Tochter erst ab 1. September 2015 befugt gewesen sei, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.