Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt aufgrund der Rentenminderung weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
Auf den ersten Blick erscheint ein Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze unvorteilhaft, denn zum einen ist die Rente wegen der Abschläge geringer, zum anderen fehlen die Beitragseinzahlungen bis 65 Jahre plus x Monate. Doch in der Gesamtschau kann die vorgezogene Rente durchaus vorteilhaft sein:
- Die Rente – wenngleich auch in reduzierter Höhe – erhalten Sie bereits längere Zeit vor dem regulären Rentenalter. Beispielsweise kann die „Rente für langjährig Versicherte“ mit 35 Versicherungsjahren schon ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden. So können Sie in den Genuss eines stattlichen Betrages kommen.
- Die Rentenfreizeit können Sie im Gegensatz zur berufstätigen Altersgenossen bereits früher und im aktiveren Alter genießen.
- Die Steuerbelastung ist niedriger. Mit jedem späteren Jahr des Renteneintritts erhöht sich der Besteuerungsanteil um 2 Prozentpunkte. Der so für das zweite Rentenbezugsjahr ermittelte persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens gilt, wird von Jahr zu Jahr geringer. Bei Rentenbeginn im Jahre 2017 beträgt der Besteuerungsanteil 74 % und der Rentenfreibetrag 26 %, bei Renteneintritt im Jahre 2019 beträgt der Besteuerungsanteil 78 % und der Rentenfreibetrag nur noch 22 %.
Berechnungen zeigen, dass ein frühestmöglicher Rentenbeginn lohnt, wenn die Lebenszeit mit etwa 78 Jahren angenommen wird. Dann überwiegen die längere Rentenbezugsdauer und geringere Besteuerung die Altersabschläge. Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 80 bis 83 Jahren halten sich Vor- und Nachteile etwa die Waage, d.h. die Summe der niedrigeren Monatsrenten bei einem vorzeitigen Rentenbeginn entspricht insgesamt ungefähr dem Gesamtbetrag der höheren Monatsrenten bei späterem Beginn.
Rentenminderung ausgleichen
Die Rentenminderung können Sie ganz oder teilweise ausgleichen, wenn Sie vor der Regelaltersgrenze freiwillig Beiträge einzahlen (§ 187a SGB VI).
Dafür sieht das Gesetz folgende Steuervergünstigungen vor:
- Die Zahlung aus eigenen Mitteln können Sie als „Beiträge zur Altersvorsorge“ im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen. Zusammen mit laufenden Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Zahlung im Jahre 2017 mit 84 % bis zum Höchstbetrag von 23.362 Euro bzw. 46.724 Euro bei Verheirateten absetzbar. Diese Beiträge wirken sich also mit höchstens 19.624 Euro / 39.248 Euro steuermindernd aus (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
- Übernimmt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung aus einer Abfindung oder Tantieme, bleibt diese Zahlung zur Hälfte steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).
Rentenauskunft:
Um eine Ausgleichszahlung leisten zu können, müssen Sie zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragen. Darin wird der notwendige Ausgleichsbetrag berechnet, der von der Höhe Ihrer Rente und der Abschläge abhängig ist. Sie enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden könnte.
Die besondere Rentenauskunft zum „Abschlagsabkauf“ erteilt der Rentenversicherungsträger Versicherten seit dem 1.7.2017 bereits ab dem 50. Lebensjahr. Vorher war dies erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Und bereits ab diesem Zeitpunkt können dann auch Sonderzahlungen geleistet werden. Damit können die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die finanziellen Folgen des vorgezogenen Rentenzugangs verringern.
Lohnt sich die Ausgleichszahlung?
Der Ausgleich ist sehr, sehr teuer! Wird beispielsweise eine Rente vorzeitig mit 63 Jahren bezogen, beträgt der Rentenabschlag 9,6 % (Jahrgang 1954) bis 14,4 % (Jahrgang 1964). Würde dieser Abschlag etwa 100 Euro bedeuten, müsste für den Ausgleich dieser 100 Euro rund 25.000 Euro eingezahlt werden. Der Versicherte müsste 25.000 Euro freiwillige Ausgleichszahlung entrichten, um monatlich 100 Euro Rentenminderung zu kompensieren. Anders ausgedrückt: Erst in 21 Jahren hätte sich der gezahlte Betrag amortisiert. Ferner gilt zu bedenken, dass bei Ledigen, Kinderlosen, Witwen und Witwern nach deren Tod niemand mehr von der erhöhten Rente profitiert.
Konkret: Ein Versicherter, der 1955 geboren ist, nimmt die Rente mit 63 Jahren – also 33 Monate vor der Regelaltersgrenze – mit einem Abschlag von 9,9 % in Anspruch. Bei einer Rente in Höhe von 1.850 Euro beträgt der Abschlag monatlich 183 Euro. Zum Ausgleich verlangt die Rentenversicherung 47.000 Euro. Dieser Betrag würde sich erst nach über 21 Jahren amortisieren. Ist das günstig? Fraglich.