Vorsorgeaufwendungen werden seit 2005 nach neuen Regeln steuerlich berücksichtigt. Seit 2010 gibt es für Vorsorgeaufwendungen drei verschiedene Abzugsbeträge: für Beiträge zur Altersvorsorge, zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zu anderen Versicherungen. Demgegenüber gab es bis zum Jahr 2004 für sämtliche Versicherungsbeiträge nur einen einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag. Um Verschlechterungen zu vermeiden, führte das Finanzamt in den folgenden 15 Jahren von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durch (§ 10 Abs. 4a EStG).
In den Jahren 2005 bis 2019 prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob für Sie die neue Regelung oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist. Dabei wird die Summe der drei neuen Höchstbeträge mit dem Vorsorgehöchstbetrag des Jahres 2004 verglichen. Berücksichtigt wird der für Sie günstigere Betrag.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern waren alleinverdienende Selbstständige sowie Rentner und Pensionäre besser gestellt: Sie konnten aufgrund der Günstigerprüfung im Allgemeinen Versicherungsbeiträge (Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung und anderen Versicherungen) in höherem Umfang wie Arbeitnehmer absetzen. Warum? Nun, weil bei ihnen – anders als bei Arbeitnehmern – der Vorwegabzug nicht um 16 % des Arbeitslohns gekürzt wurde.
- Seit 2011 wird der abzugsfähige Höchstbetrag nach altem Recht 2004 vermindert: Der Vorwegabzug von 3.068 Euro / 6.136 Euro wird im Jahre 2011 auf 2.700 Euro / 5.400 Euro abgesenkt und fortan jährlich um jeweils 300 Euro / 600 Euro verringert (§ 10 Abs. 4a EStG).
- Das bedeutet: Im Jahre 2019 werden Versicherungsbeiträge bis zu 1.634 Euro / 3.268 Euro in voller Höhe und darüber hinaus bis zu weiteren 1.334 Euro / 2.668 Euro zur Hälfte anerkannt, insgesamt also bis zu 2.301 Euro / 4.602 Euro, sofern Beiträge von mindestens 2.968 Euro / 5.936 Euro nachgewiesen werden
Aktuell weisen wir darauf hin, dass im Jahre 2020 die bisherige Günstigerprüfung ausläuft. Das Finanzamt prüft also zu den Vorsorgeaufwendungen nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob für Sie die neue Rechtslage oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist.