Seit 2018 gelten neue Regeln zur Investmentbesteuerung. Der Anleger versteuert zwar grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, d.h. die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern – eine so genannte Vorabpauschale. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.
Die Vorabpauschale orientiert sich nicht an den tatsächlich angefallenen Gewinnen, sondern berechnet sich anhand einer bestimmten Formel. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis.
Zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 gilt Folgendes: Der Basiszins vom 2.1.2023 betrug 2,55 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, BStBl 2023 I S. 178).
Zur Vorabpauschale für das Jahr 2024 gilt Folgendes: Der Basiszins vom 2.1.2024 betrug 2,29 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,603 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2025 (BMF-Schreiben vom 5.1.2024, IV C 1 -S 1980-1/19/10038 :008).