Thesaurierende Fonds lösen jedes Jahr eine Vorabpauschale aus – auch ohne tatsächliche Ausschüttung. Wie die Berechnung funktioniert, welche Werte für 2024 und 2025 gelten und was Anleger steuerlich beachten müssen, erfahren Sie hier.
Wer in Investmentfonds investiert, muss Kapitalerträge versteuern – normalerweise dann, wenn Ausschüttungen erfolgen oder Fondsanteile verkauft werden. Doch bei thesaurierenden oder teilthesaurierenden Fonds, bei denen die Erträge nicht (oder nur teilweise) ausgezahlt werden, greift die sogenannte Vorabpauschale. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt eine Art steuerliche Vorauszahlung auf künftige Gewinne dar.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, den Anleger versteuern müssen – auch wenn sie keine tatsächlichen Ausschüttungen erhalten. Sie wurde eingeführt, um eine zeitnahe Besteuerung von thesaurierten Erträgen sicherzustellen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG).
Wichtig: Die Vorabpauschale wird mit einem späteren Verkaufsgewinn verrechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Die Berechnung erfolgt anhand einer gesetzlich vorgegebenen Formel. Grundlage ist der sogenannte Basisertrag, der wie folgt ermittelt wird:
Basisertrag = 70 % des Basiszinses × Rücknahmepreis zum Jahresanfang
Dabei gilt:
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Der Basiszins wird jährlich von der Bundesbank veröffentlicht.
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Die Pauschale darf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fondsanteils im Jahr nicht überschreiten.
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Liegt der Fonds im Minus, entfällt die Vorabpauschale vollständig.
Vorabpauschale im Überblick
Jahr | Basiszins | Basisertrag (70 % des Basiszinses) | Zu versteuern im Jahr |
---|---|---|---|
2023 | 2,55 % | 1,785 % | 2024 |
2024 | 2,29 % | 1,603 % | 2025 |
2025 | 2,53 % | 1,771 % | 2026 |
Die Vorabpauschale gilt steuerlich als zugeflossen am ersten Werktag des Folgejahres. Das bedeutet:
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Vorabpauschale 2024 gilt am 2.1.2025 als zugeflossen
→ Basis: BMF-Schreiben vom 5.1.2024, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008 -
Vorabpauschale 2025 gilt am 2.1.2026 als zugeflossen
→ Basis: BMF-Schreiben vom 10.1.2025, IV C 1 – S 1980/00230/009/002
Teilfreistellung senkt die Steuerlast
Je nach Art des Fonds erhalten Anleger eine Teilfreistellung, d. h. ein bestimmter Prozentsatz des Ertrags bleibt steuerfrei:
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Aktienfonds: 30 %
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Mischfonds: 15 %
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Immobilienfonds: 60 % (bzw. 80 % bei Schwerpunkt im Ausland)
Diese Teilfreistellung gilt auch bei der Vorabpauschale und mindert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Steuerliche Behandlung und Abzug
Auf die berechnete Vorabpauschale fällt folgende Steuer an:
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25 % Abgeltungsteuer
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5,5 % Solidaritätszuschlag
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ggf. Kirchensteuer
Die depotführende Bank zieht den Steuerbetrag automatisch vom Verrechnungskonto ab – in der Regel im Januar des Folgejahres. Wurde ein Freistellungsauftrag erteilt und ist dieser noch nicht ausgeschöpft, bleibt die Vorabpauschale bis zur Höhe des Freistellungsbetrags steuerfrei.
Rechenbeispiel: Vorabpauschale für 2024
Ein Anleger hält zum Jahresbeginn 2024 100 Anteile eines Fonds mit einem Rücknahmepreis von 100 Euro. Der Basiszins beträgt 2,29 %, der Basisertrag also:
100 × 100 Euro × 2,29 % × 70 % = 160,30 Euro
Bei einem Mischfonds mit 15 % Teilfreistellung wären 85 % steuerpflichtig, also:
160,30 Euro × 85 % = 136,26 Euro
Darauf entfallen 26,375 % Steuern (inkl. Soli, ohne Kirchensteuer):
Steuerbetrag: ca. 35,94 Euro
Sonderfall: Keine Vorabpauschale bei Riester oder Rürup
Keine Vorabpauschale fällt an, wenn die Fondsanteile im Rahmen eines Riester- oder Rürup-Vertrags gehalten werden. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung erst in der Auszahlungsphase – also nachgelagert.
Fazit
Die Vorabpauschale betrifft alle Anleger, die in thesaurierende oder teilausschüttende Fonds investieren. Auch ohne tatsächliche Erträge müssen sie jährlich eine fiktive Ertragsbesteuerung hinnehmen. Durch die Verrechnung beim Verkauf wird eine Doppelbesteuerung vermieden, dennoch sollten Anleger die Belastung einplanen – oder durch Freistellungsaufträge abfedern.