Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds: Das gilt 2024 und 2025

Thesaurierende Fonds lösen jedes Jahr eine Vorabpauschale aus – auch ohne tatsächliche Ausschüttung. Wie die Berechnung funktioniert, welche Werte für 2024 und 2025 gelten und was Anleger steuerlich beachten müssen, erfahren Sie hier.

Wer in Investmentfonds investiert, muss Kapitalerträge versteuern – normalerweise dann, wenn Ausschüttungen erfolgen oder Fondsanteile verkauft werden. Doch bei thesaurierenden oder teilthesaurierenden Fonds, bei denen die Erträge nicht (oder nur teilweise) ausgezahlt werden, greift die sogenannte Vorabpauschale. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt eine Art steuerliche Vorauszahlung auf künftige Gewinne dar.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, den Anleger versteuern müssen – auch wenn sie keine tatsächlichen Ausschüttungen erhalten. Sie wurde eingeführt, um eine zeitnahe Besteuerung von thesaurierten Erträgen sicherzustellen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG).

Wichtig: Die Vorabpauschale wird mit einem späteren Verkaufsgewinn verrechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

So wird die Vorabpauschale berechnet

Die Berechnung erfolgt anhand einer gesetzlich vorgegebenen Formel. Grundlage ist der sogenannte Basisertrag, der wie folgt ermittelt wird:

Basisertrag = 70 % des Basiszinses × Rücknahmepreis zum Jahresanfang

Dabei gilt:

  • Der Basiszins wird jährlich von der Bundesbank veröffentlicht.

  • Die Pauschale darf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fondsanteils im Jahr nicht überschreiten.

  • Liegt der Fonds im Minus, entfällt die Vorabpauschale vollständig.

Vorabpauschale im Überblick

Jahr Basiszins Basisertrag (70 % des Basiszinses) Zu versteuern im Jahr
2023 2,55 % 1,785 % 2024
2024 2,29 % 1,603 % 2025
2025 2,53 % 1,771 % 2026

Die Vorabpauschale gilt steuerlich als zugeflossen am ersten Werktag des Folgejahres. Das bedeutet:

Teilfreistellung senkt die Steuerlast

Je nach Art des Fonds erhalten Anleger eine Teilfreistellung, d. h. ein bestimmter Prozentsatz des Ertrags bleibt steuerfrei:

  • Aktienfonds: 30 %

  • Mischfonds: 15 %

  • Immobilienfonds: 60 % (bzw. 80 % bei Schwerpunkt im Ausland)

Diese Teilfreistellung gilt auch bei der Vorabpauschale und mindert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

Steuerliche Behandlung und Abzug

Auf die berechnete Vorabpauschale fällt folgende Steuer an:

  • 25 % Abgeltungsteuer

  • 5,5 % Solidaritätszuschlag

  • ggf. Kirchensteuer

Die depotführende Bank zieht den Steuerbetrag automatisch vom Verrechnungskonto ab – in der Regel im Januar des Folgejahres. Wurde ein Freistellungsauftrag erteilt und ist dieser noch nicht ausgeschöpft, bleibt die Vorabpauschale bis zur Höhe des Freistellungsbetrags steuerfrei.

Rechenbeispiel: Vorabpauschale für 2024

Ein Anleger hält zum Jahresbeginn 2024 100 Anteile eines Fonds mit einem Rücknahmepreis von 100  Euro. Der Basiszins beträgt 2,29 %, der Basisertrag also:

100 × 100 Euro × 2,29 % × 70 % = 160,30 Euro

Bei einem Mischfonds mit 15 % Teilfreistellung wären 85 % steuerpflichtig, also:

160,30 Euro × 85 % = 136,26  Euro

Darauf entfallen 26,375 % Steuern (inkl. Soli, ohne Kirchensteuer):

Steuerbetrag: ca. 35,94  Euro

Sonderfall: Keine Vorabpauschale bei Riester oder Rürup

Keine Vorabpauschale fällt an, wenn die Fondsanteile im Rahmen eines Riester- oder Rürup-Vertrags gehalten werden. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung erst in der Auszahlungsphase – also nachgelagert.

Fazit

Die Vorabpauschale betrifft alle Anleger, die in thesaurierende oder teilausschüttende Fonds investieren. Auch ohne tatsächliche Erträge müssen sie jährlich eine fiktive Ertragsbesteuerung hinnehmen. Durch die Verrechnung beim Verkauf wird eine Doppelbesteuerung vermieden, dennoch sollten Anleger die Belastung einplanen – oder durch Freistellungsaufträge abfedern.

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