Ehrenamtliche Pflegerinnen und Pfleger genießen bei ihrer Tätigkeit in der Regel den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und der Mobilität, aber auch Hilfen bei der Haushaltsführung. Passiert einem ehrenamtlichen Helfer ein Fahrradunfall während seiner Tätigkeit, kann daraus auch ein langjähriger Rechtsstreit um Anerkennung werden.
Aktuell hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft auf dem Rückweg von Besorgungen für die Pflegepersonen als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen ist (Urteil vom 16.12.2020, L 1 U 1664/20).
Der Fall: Die Klägerin pflegte ihre Eltern und war bei der Pflegekasse angemeldet. An einem Sonntag besorgte sie mit dem Fahrrad bei einem befreundeten Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament für ihren Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch. Auf dem Rückweg stürzte sie mit dem Fahrrad und erlitt Verletzungen am linken Knie. Der spätere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig. Womöglich hat der Unfall erhebliche bleibende Schäden zur Folge.
Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil eine ehrenamtliche Pflegeperson nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln, nicht aber von Medikamenten unfallversichert sei. Es folgten langjährige Rechtsstreitigkeiten. Nun hatte das Landessozialgericht aber ein Einsehen.
Zwar habe keiner der beiden Zwecke der Fahrradfahrt im Vordergrund gestanden. Es sei aber unschädlich, dass die Nahrungsmittelbeschaffung nicht im Vordergrund gestanden habe. Denn auch bei der Besorgung von Schmerzmitteln handele es sich um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson. Daher sei es auf die Frage der Handlungstendenz nicht mehr angekommen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Möglicherweise geht der Streit um den Versicherungsschutz in die nächste Runde.