Ihr Arbeitsweg ist zu kurz, als dass sich die Pendlerpauschale lohnen würde und nennenswerte Sonderausgaben hatten Sie auch nicht – lohnt sich da die Steuererklärung überhaupt? Ja! Denn es gibt einen wichtigen Posten, den fast jeder Steuerzahler absetzen kann: Versicherungsbeiträge. Versicherungen, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind, können Sie in der Steuererklärung ebenso geltend machen wie privat abgeschlossene Policen.
Seit 2010 werden grundsätzlich drei verschiedene Arten von Vorsorgeaufwendungen unterschieden: Beiträge zu Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und sonstige Versicherungen. Hier die Details zu den einzelnen Versicherungsarten:
Beiträge zur Altersvorsorge
Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Seit 2005 läuft die Übergangsphase von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Das heißt: Sie müssen später auf Ihre Rente Steuern zahlen, dafür können Sie die Beiträge jetzt absetzen – zumindest teilweise. Der Anteil der steuerfreien Beiträge steigt bis 2025 jedes Jahr an, maximal können Sie später 24.000 Euro (Verheiratete 48.000 Euro) geltend machen. Der Abzugssatz steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte. Für das Jahr 2022 sind 92 Prozent der Beiträge abzugsfähig, also maximal 22.080 Euro (Verheiratete: 44.160).
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 92 Prozent Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Beispiel: Angenommen, Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein und Ihr Arbeitgeber zahlt ebenfalls 5.000 Euro. Macht insgesamt 10.000 Euro, von denen 92 Prozent steuerfrei bleiben. Von diesen 9.200 Euro ziehen Sie die 5.000 Euro Arbeitgeberanteil wieder ab. Somit bleiben für Sie 4.200 Euro, die Sie von der Steuer absetzen können.
Wenn Sie selbständig sind und in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, fällt der Arbeitgeberanteil natürlich weg. Dann werden 92 Prozent Ihrer Einzahlungen anerkannt.
Zusätzlich mit der Riester-Rente Steuern sparen
Für Selbständige, aber auch für Arbeitnehmer gibt es mit der Rürup- oder Basis-Rente eine weitere Möglichkeit, den Fiskus an der Altersvorsorge zu beteiligen. Es gelten hier die gleichen Bedingungen wie für die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse: Für 2022 können Sie 92 Prozent Ihrer Beiträge in die Steuererklärung eintragen, auch hier gilt ein Höchstbetrag von 24.000 Euro.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, reduziert sich der förderfähige Betrag um die Summe Ihrer Rentenversicherungsbeiträge. Einige Rürup-Policen umfassen auch Hinterbliebenenversorgung oder Berufsunfähigkeitsschutz. Die Beiträge dafür können ebenfalls zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen – aber nur, wenn diese Extras weniger als 50 Prozent des Beitrags ausmachen.
Viele Arbeitnehmer sorgen zusätzlich über einen Riester-Vertrag vor. Damit sichern Sie sich stattliche Zulagen. Womöglich können Sie darüber hinaus noch Förderung vom Fiskus einstreichen. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall Ihre Riester-Beiträge in der Anlage AV angeben. Förderfähig sind Eigenbeiträge bis zu 2.100 Euro inklusive Zulagen. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Wenn Ihre Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher ist als die Altersvorsorgezulage, profitieren Sie doppelt: Dann landet die Zulage auf Ihrem Riester-Konto und zusätzlich bekommen Sie eine Steuererstattung.
Kranken- und Pflegeversicherungen
Egal ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, Beiträge zur Krankenversicherung können Sie als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Das gilt natürlich nur für die Prämien, die Sie selber zahlen, nicht für den Arbeitgeberanteil. Zwischen den Versicherungsarten gibt es Unterschiede: Einzahlungen in die Grundversorgung der gesetzlichen Krankenkasse und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können Sie nahezu komplett geltend machen, inklusive Zusatzbeiträgen (sofern die Kasse welche erhebt). Wenn die Versicherung auch Krankengeld abdeckt, zieht das Finanzamt vier Prozent ab, das heißt Ihre Beiträge werden nur zu 96 Prozent berücksichtigt. Haben Sie Kinder oder ist Ihr Partner über Sie mitversichert, können Sie den gesamten Beitrag für die Familienversicherung ansetzen.
Nun lassen sich in der gesetzlichen Krankenkasse über Wahl- und Zusatztarife auch Extras buchen, etwa Zahnzusatzversicherungen, Einzelzimmer im Krankenhaus oder Auslandsreisekrankenversicherungen. Solche Leistungen zählen nicht zur Basisversorgung, sind also auch nicht unbegrenzt abzugsfähig. Sie können aber als „Beiträge zu anderen Versicherungsarten“ berücksichtigt werden – sofern hier noch Spielraum besteht. Dazu später mehr.
Bei Privatversicherung zählt der Basistarif
Wenn Sie und Ihre Familie privat kranken- und pflegeversichert sind, ist die Sache ein wenig komplizierter. Unbegrenzt absetzen lassen sich nur die Beiträge für eine Grundabsicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen. Das entspricht dem sogenannten Basistarif. Auch hier werden vier Prozent abgezogen, wenn Sie Krankentagegeld mitversichert haben.
Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Zahlen Sie die Prämien für Ihren Ehepartner oder Kinder, können Sie auch diese Beiträge geltend machen. Viele Privatversicherte haben einen Selbstbehalt vereinbart. Das hält die Prämie niedrig, bringt Sie aber eventuell um Steuervorteile. Denn die Selbstbeteiligung wird Ihnen nicht bei den Sonderausgaben angerechnet. Allenfalls kommt ein Abzug über die außergewöhnlichen Belastungen in Frage.
Viele Privatpatienten sind deshalb privat versichert, weil sie sich etwas mehr Leistungen wünschen als sie bei der gesetzlichen Krankenkasse bekommen würden. Diese Extras können Sie aber nur begrenzt geltend machen – wenn überhaupt. Zwar erkennt das Finanzamt Beiträge zur Grundversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung komplett an. Alles, was darüber hinausgeht, können Sie aber nur absetzen, wenn der Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist. Dieser Höchstbetrag liegt bei 1.900 Euro, wenn Sie einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bekommen, etwa als Arbeitnehmer oder Rentner. Die Grenze gilt auch für Beamte und für alle, die beitragsfrei in der Familienversicherung des Ehepartners mitversichert sind.
Selbständige und Freiberufler bekommen keinen Zuschuss zur Krankenversicherung, deshalb können Sie höhere Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Für sie liegt der abzugsfähige Höchstbetrag bei 2.800 Euro.
Sonstige Versicherungen
Zahlen Sie über 1.900 bzw. 2.800 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung, dann haben Sie die Höchstgrenze der Vorsorgeaufwendungen schon ausgereizt. Dann können Sie sich das Belege zusammensuchen sparen, denn weitere Versicherungsbeiträge können Sie nicht geltend machen. Liegen Ihre Beiträge darunter, haben Sie noch Spielraum. In diesem Fall können Sie auch Krankenversicherungsleistungen absetzen, die über das Basisniveau hinausgehen. Das gilt zum einen für Privatpolicen mit erweitertem Leistungsumfang, etwa Chefarztbehandlung oder Krankentagegeld. Zum anderen aber auch für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung oder private Zusatztarife.
Die Zahnzusatzversicherung können Sie beispielsweise ebenso ansetzen wie die Auslandsreisekrankenversicherung oder ergänzende Policen für Brillen oder Heilpraktiker. Auch wenn Sie in eine Pflegezusatzversicherung einzahlen, sollten Sie die Beiträge angeben.
Neben den Krankenversicherungen zählen aber noch eine Reihe weiterer Policen zu den Vorsorgeaufwendungen:
- die gesetzliche oder private Arbeitslosenversicherung
- die Unfallversicherung
- die private Berufsunfähigkeitsversicherung
- die Haftpflichtversicherung, etwa Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht oder Tierhalter-Haftpflicht
- die Risikolebensversicherung
Beiträge zu einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung können Sie nur eintragen, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde. Sachversicherungen lässt das Finanzamt nicht als Vorsorgeaufwendungen gelten. So können Sie beispielsweise keine Beiträge zur Kfz-Kaskoversicherung oder zur Hausratversicherung als Sonderausgaben eintragen. Auch Gebäudeversicherungen oder Reisegepäckpolicen sind nicht abzugsfähig. Rechtsschutzpolicen sind ebenfalls keine Sonderausgaben. Hier können Sie den Fiskus aber womöglich doch noch beteiligen: Zumindest den Berufsrechtsschutz können Sie als Werbungskosten geltend machen.