Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf„. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften.
Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG):
- Sie tun nichts. Dann trägt die Bank den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Jahr vor, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können, sog. Verlustübertrag.
- Sie beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und ggf. mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen.
Aktuell weisen wir auf den Termin 15. Dezember 2017 hin: Bis zu diesem Termin müssen Sie die Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen.
Die darin bescheinigten noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in der Steuererklärung 2017 in die „Anlage KAP“ in Zeile 10-11, getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen. Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne in Zeile 7-9 an. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen hingegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Der bescheinigte Verlust aus Kapitalanlagen kann im Rahmen der Steuerveranlagung nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Ist dieser Verlustausgleich nicht oder nicht vollständig möglich, darf ein verbleibender Verlust leider nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (wie Arbeitslohn) ausgeglichen werden. Der verbleibende Verlust darf auch nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden, sondern nur in den künftigen Jahren mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
Zugelassen ist also ein sog. „Verlustvortrag“ innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar zeitlich unbegrenzt und in unbeschränkter Höhe (§ 20 Abs. 6 EStG). Hierzu erhalten Sie vom Finanzamt einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“.