Wenn Kinder einen freiwilligen Wehrdienst leisten, haben die Eltern für diese Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Insofern wird der freiwillige Wehrdienst anders behandelt als der Bundesfreiwilligendienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr, bei denen die Eltern während der Dienstzeit die Kindervergünstigungen bekommen.
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstehen (so BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).
Dann aber – so sollte man meinen – müsste wie beim früheren Grundwehr- und Zivildienst die geleistete Dienstzeit an das 25. Lebensjahr quasi drangehängt werden, falls das Kind dann noch in Berufsausbildung ist. Oder an das 21. Lebensjahr, falls das Kind dann arbeitslos ist.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass für Kinder, die ab dem 1.7.2011 den freiwilligen Wehrdienst leisten, ein Verlängerungszeitraum über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus nicht mehr gewährt wird. Im Gesetz (§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG) wurde explizit festgeschrieben, dass die Verlängerungszeit mit Kindergeldanspruch nur noch für Kinder gilt, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 2018 (FG Münster vom 27.10.2014, 5 K 2339/14 Kg).