Gold und Silber haben in den vergangenen Jahren erhebliche Wertentwicklungen gehabt. Da überlegen nicht wenige, sich von ihren Goldmünzen und Goldbarren zu trennen und „Kasse zu machen“. Wie aber werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gold steuerlich behandelt?
Beim Verkauf von Münzen und Barren handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft – und dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine wichtige Rolle (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG):
- Bei Verkäufen innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren.
- Bei Verkäufen nach Ablauf von 12 Monaten sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
Die Freigrenze bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 599 Euro ist vollkommen steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 600 Euro und mehr hingegen ist ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Einkommensteuererklärung in der „Anlage SO“ auf der Rückseite anzugeben. Zur Abgabe dieser „Anlage SO“ sind Sie jedoch nur verpflichtet, wenn Ihr Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn Ihres Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt.
Die Freigrenze von 600 Euro gilt pro Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der „Anlage SO“ in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehegatten berücksichtigt.
Es gibt Anleihen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form gedeckt sind. Dies ist in Deutschland insbesondere die XETRA-Gold-Schuldverschreibung von der Deutsche Börse Commodities GmbH. Die spannende Frage ist, wie diese Anleihe steuerlich behandelt wird und ob sie der Abgeltungsteuer unterliegt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere steuerfrei ist. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Anleihe dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich (BFH-Urteile vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 19/14).
Ist also bei Einlösung der XETRA-Gold-Anleihe gegen Lieferung des physischen Goldes ein privates Veräußerungsgeschäft anzunehmen, ist der Gewinn steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Einlösung der Anleihe mehr als 12 Monate liegen. Wird anschließend das gelieferte Gold verkauft, gilt auch hier wieder die Spekulationsfrist von 12 Monaten.
Diese Spekulationsfrist beginnt allerdings nicht erst mit der Lieferung des Goldes, sondern bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung. Denn die Jahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zugrunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (so BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStBl. 2004 I S. 1034, Tz. 1).