Gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Versicherten einen Bonus, wenn sie „Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V in Anspruch nehmen“ (§ 65a Abs. 1 SGB V). Ferner erhalten Versicherte einen Bonus, wenn sie „regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen“ (§ 65a Abs. 2 SGB V).
Die Frage ist, ob solche Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen gelten und den Sonderausgabenabzug mindern oder ob sie Kassenleistungen sind und deshalb nicht anzurechnen sind.
Hierzu hat der BFH entschieden: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine „Leistung der Krankenkasse“ und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).
Nimmt der Versicherte dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z.B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten nach § 25 SGB V, Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V oder Zahnvorsorgeuntersuchungen im Sinne von §§ 21, 22 SGB V), fehlt es an eigenem – einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnenden – Gesundheitsaufwand, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte; folglich handelt es sich um eine „Beitragsrückerstattung“.
Gleiches gilt für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V gehören bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person zu den Leistungen der GKV und mindern deshalb nicht den Sonderausgabenabzug. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor.
Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet ab 2022 für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021 und vom 28.12.2023, IV C 3-S 2221/20/10012, Tz. 89b).
Aktuell ist im Entwurf des „Jahressteuergesetzes 2024“ vorgesehen, ab 2025 die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung ins Steuergesetz zu übernehmen und zu entfristen: Bonusleistungen der Krankenkasse bis zu 150 Euro mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Sind sie höher als 150 Euro, stellt nur der übersteigende Betrag eine Beitragsrückerstattung dar und ist auf die Sonderausgaben anzurechnen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG). Das Gesetz muss aber noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.