Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für viele Arbeitnehmer wichtig. Daher sollten Firmen gute Rahmenbedingungen bieten, um beispielsweise den Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen. Damit Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit Serviceleistungen unterstützen können, unterstützt der Fiskus künftig die Arbeitgeber.
Aktuell werden mit dem sog. „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ ab 2015 bestimmte Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 34a EStG).
Begünstigt sind Aufwendungen
- für die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter,
- für die Beratung des Arbeitnehmers hinsichtlich Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen und Vermittlung von Betreuungspersonen durch fremde Dienstleister.
Lohnsteuer kompakt: Die Steuerfreiheit gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Serviceleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) erbracht werden, kann die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. Die Zweckbestimmung „verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ muss der Arbeitgeber durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachweisen.
Neben den Beratungs- und Vermittlungsleistungen kann der Arbeitgeber also bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflichen Gründen entstehen, steuerfrei ersetzen. Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung, die z. B. durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers, eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen, notwendig werden. Begünstigt sind die Betreuungskosten auch dann, wenn sie im Privathaushalt des Mitarbeiters anfallen.