Wer vom Amt kommt, ist meistens klüger. Auch beim Finanzamt können Sie Auskünfte zu Steuerfragen bekommen, doch diese sind eher unverbindlich. Was aber nützt dies, wenn man bei wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen zu komplizierten Sachverhalten benötigt? Und so gibt es auch die Möglichkeit, vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu bekommen.
Für eine verbindliche Auskunft sind allerdings seit 2006 Gebühren zu zahlen – und das nicht zu knapp! (§ 89 AO). Die Frage ist:
Wie verbindlich ist eigentlich die verbindliche Auskunft des Finanzamtes für das Finanzamt?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das geschriebene Wort gilt und der Bürger sich auf diese Auskunft verlassen kann. Das Finanzamt ist an eine einmal erteilte „verbindliche Auskunft“ gebunden, sofern der später verwirklichte Sachverhalt von dem im Antrag beschriebenen Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich ab-weicht. Die Auskunft des Finanzamtes ist für die Besteuerung des Bürgers bindend, auch wenn der Antrag womöglich nicht den formalen Anforderungen entsprochen haben mag.
Formelle Mängel der Anfrage sind nicht entscheidend, denn „nicht der Erkenntnishorizont des Finanzamtes ist maßgebend, sondern der des Bürgers“ (BFH-Urteil vom 12.8.2015, I R 45/14).
Der Fall: Ein Zeitsoldat der Bundeswehr stellte einen Antrag auf verbindliche Auskunft, ob ein Einsatz im Rahmen der ISAF in Afghanistan mit Besoldung durch die NATO ISAF zu einer Befreiung von der Einkommensteuerpflicht in Deutschland führe. Das Finanzamt erteilte die Auskunft, dass die Bezüge steuerfrei seien und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen würden.
Später aber änderte das Finanzamt die geäußerte Rechtsauffassung, forderte eine Einkommensteuererklärung an und behandelte die Bezüge als steuerpflichtig. Dagegen wehrte sich der Zeitsoldat und berief sich auf die verbindliche Auskunft des Finanzamtes. Vor dem Finanzgericht hat er verloren, doch vor dem Bundesfinanzhof gewonnen.
SteuerGo: Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (sog. Gegenstandswert). Falls Sie den Gegenstandswert nicht beziffern und der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar ist, wird eine Zeitgebühr berechnet. Dafür werden dann 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit und mindestens 100 Euro fällig.
Seit dem 5.11.2011 gilt eine Gebührenbefreiung für Bagatellfälle: Bei einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Euro oder bei einer Bearbeitungszeit bis zu zwei Stunden wird keine Gebühr erhoben.