Verbesserungen für Behinderte mit einem GdB unter 50

Verbesserungen für Behinderte mit einem GdB unter 50
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Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, wurde bis 2020 der Behinderten-Pauschbetrag an weitere Voraussetzungen geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gab es den Pauschbetrag für Behinderte nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Bis 2020 konnte der Nachweis der Behinderung somit auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden.

  • Ab 2021 wird auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB zwischen 20 und 50 vollständig verzichtet (§ 33b Abs. 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ vom 9.12.2020).
  • Allerdings hat diese gesetzliche Änderung entgegen der mit dem Gesetz angestrebten Steuervereinfachung unbeabsichtigt zu zusätzlichen Nachweiserfordernissen für bestimmte Fallkonstellationen geführt. Der Nachweis durch Rentenbescheid oder einen entsprechenden Nachweis der laufenden Bezüge ist ab 2021 nicht mehr Bestandteil der gesetzlichen Regelung. Betroffene Bürger müssten demzufolge allein zur Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags beim zuständigen Versorgungsamt die Feststellung einer Behinderung beantragen. Dies wäre ein zusätzlicher Aufwand für Bürger und Verwaltung.

Aktuell wird – sachfremd und nahezu unbemerkt – mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)“ gesetzlich geregelt, dass ab 2021 der Nachweis bei einem GdB zwischen 20 und 50 zu erbringen ist

  • entweder durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides des Versorgungsamtes (der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde)
  • oder auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder eines Bescheides über die laufenden Bezüge. Insoweit wird die bisherige Regelung beibehalten (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).

Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 können unverändert entscheiden, ob sie den Nachweis des Grades der Behinderung (inkl. möglicher Merkzeichen) mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem Bescheid der zuständigen Feststellungsbehörde erbringen möchten (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).

Gleiches soll zukünftig auch für Bürger mit einem GdB kleiner als 50 gelten. Ihnen soll es ebenfalls freigestellt werden, ob sie den Grad ihrer Behinderung über eine Bescheinigung (analog zum Schwerbehindertenausweis) oder einen Bescheid der Feststellungsbehörde nachweisen möchten.

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