Naturgemäß wird das Kindergeld auf ein Konto gezahlt, das der Familienkasse benannt wird. In guten Zeiten ist es den beiden Elternteilen regelmäßig gleichgültig, ob dieses Konto dem Vater oder der Mutter gehört oder ob beide darauf Zugriff haben. Denn das Kindergeld fließt ja letztendlich in die gemeinsame Kasse. Doch was geschieht, wenn die Familienkasse zu viel gezahltes Kindergeld zurückfordert und die Eltern zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt leben? Darf Sie das Geld auch von demjenigen zurückfordern, der gar keinen Zugriff auf das Konto hatte?
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Vater zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten muss, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat (Urteil vom 13.6.2019, 5 K 1182/19).
Der Fall: Die Familienkasse gewährte dem Vater für seinen Sohn Kindergeld und zahlte dieses auf das vom Vater im Kindergeldantrag angegebene Konto aus. Dieses gehörte der Mutter. Das Kindergeld wurde bis Januar 2018 gezahlt, obwohl der Sohn bereits im Juli 2017 verstorben war. Als die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab August 2017 aufhob, lebten die Eltern bereits getrennt.
Das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.154 Euro forderte die Familienkasse vom Vater zurück. Dagegen legte er Einspruch ein und machte geltend, das Kindergeld sei auf das Konto der von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt worden, auf das er keinen Zugriff habe. Einspruch und Klage blieben hingegen erfolglos.
Das Finanzgericht hielt den Einwand des Vaters für irrelevant. Die Familienkasse habe nur aufgrund der Zahlungsanweisung an dessen Ehefrau gezahlt mit dem Ziel, die Kindergeldforderung des Vaters zu erfüllen. Daher sei nicht die Ehefrau, sondern der Kläger Empfänger der Leistung gewesen und müsse nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten.
Wenn Sie Kindergeld bekommen haben, obwohl Sie nicht alle Voraussetzungen dafür erfüllt haben, dann müssen Sie die erhaltenen Zahlungen zurückzahlen. Die Familienkasse wird diesen Betrag von Ihnen also zurückfordern, völlig unabhängig von der Verschuldungsfrage. Als Kindergeldberechtigter bleiben Sie immer der Schuldner des Rückforderungsanspruchs. Der Rückforderungsbetrag wird dann in einer Summe sofort zur Zahlung fällig.
Wenn Sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch dagegen erheben. Aber auch wenn Sie Einspruch erheben, dürfen Sie mit der Rückzahlung nicht warten, bis über Ihren Einspruch entschieden wurde.
Weiterführende Informationen zum Thema finden sie im „Merkblatt Kindergeld“ der Familienkasse.