Durch die massiven Regenfälle im Mai und Juni 2018 und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) sind in weiten Teilen von Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und des Saarlandes beträchtliche Schäden entstanden. Viele Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Beseitigung der Schäden wird zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Aktuell haben die Finanzministerien der betroffenen Länder beschlossen, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Dazu wurde der sog. Katastrophenerlass in Kraft gesetzt, der Steuerentlastungen und Steuererleichterungen gewährt.
Insbesondere können die Geschädigten Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzen.
Da der steuerliche Abzug von Hausrat, Kleidung und Gebäudeschäden bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO darstellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier ausnahmsweise außer Betracht bleiben.
Im Erlass heißt es: „Das Fehlen einer sog. Elementarversicherung ist unschädlich, denn diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar“ (z.B. Erlass des Saarlandes vom 7.6.2018, Tz. 4.5). Deshalb sind die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Schadenskosten infolge von Hochwasser und Überschwemmungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung zu verweigern.
Hier einige wichtige Steuertipps:
- Auf Ihre Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an, die abhängig ist von der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand. Sie beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ist diese zumutbare Belastung überschritten, wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich jetzt besonders, sämtliche Belege zu Krankheitskosten, für Arzt und Apotheke usw. penibel zu sammeln!
- Bei der Schadensbeseitigung am Eigenheim können Sie für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, den Direktabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das heißt: Kosten bis zu 6.000 Euro werden mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen. Berücksichtigt werden hier allerdings nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich die darauf entfallende Mehrwertsteuer. ACHTUNG: Hier wird zu Ihren Gunsten unterstellt, dass der Teilbetrag der zumutbaren Belastung vorrangig auf Arbeitslohn entfällt (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 32). Lassen Sie sich unbedingt eine Rechnung geben und begleichen diese nur durch Banküberweisung!
- Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an. Und zwar auch dann, wenn Sie zur Bezahlung ein Darlehen aufgenommen haben. Die laufenden Zinsen für das Darlehen – nicht jedoch die Tilgungsraten – können Sie in den Folgejahren ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
- Falls Sie die Schadenskosten mit Mitteln finanzieren, die Sie geschenkt erhielten, können Sie Ihre Ausgaben dennoch als außergewöhnliche Belastungen absetzen und brauchen die geschenkten Mittel darauf nicht anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl. 1972 II S. 177).
- Ohne die Steuererklärung abzuwarten, können sich Arbeitnehmer die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bereits frühzeitig beim Finanzamt als Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt bei Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. So verringert sich jeden Monat die Lohnsteuer und erhöht sich entsprechend das Nettoeinkommen. Verwenden Sie dazu das Formular Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2018.
Mehr dazu:
– Erlass des FinMin. Saarland vom 7.6.2018
– Erlass des FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 8.6.2018
– Erlass des FinMin. Hessen vom 13.6.2018
– Erlass des FinMin. Rheinland-Pfalz vom 13.6.2018