Geschiedene Väter und Väter nichtehelicher Kinder müssen Unterhalt an ihre Kinder zahlen, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Ein wichtiger Maßstab bei der Bemessung des Unterhalts ist die sog. Düsseldorfer Tabelle. In den Jahren 2011 bis 2014 wurde der Kindesunterhalt nicht erhöht, weil auch der steuerliche Kinderfreibetrag nicht stieg. Allerdings wurde 2011 und 2013 der Selbstbehalt für Unterhaltszahler angehoben.
Aktuell ist in der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2015 erneut keine Erhöhung des Kindesunterhalts vorgesehen, da der Kinderfreibetrag unverändert bleibt. Gleichwohl steigt der Selbstbehalt für die Unterhaltszahler, weil die Hartz IV-Sätze erhöht wurden.
Die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsschuldner orientieren sich am sozialrechtlichen Regelbedarf. Der notwendige Selbstbehalt (Existenzminimum) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 Euro,
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 Euro.
In diesen Beträgen sind ein Pauschalabzug von 380 Euro für Kosten der Unterkunft sowie eine Pauschale von 30 Euro für angemessene Versicherungen bereits enthalten.