Unterhaltsleistungen: Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe

Unterhaltsleistungen: Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe
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Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 8.652 Euro (2016), 8.472 Euro (2015), 8.354 Euro (2014) als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung anzurechnen ist. Doch anzurechnen auf den Höchstbetrag sind eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro übersteigen.

Bei den Bezügen wird zuvor noch eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Falls der Unterhaltsempfänger ein Kind hat und dafür Elterngeld bezieht, gilt nach geltender Rechtslage Folgendes: Bei der Anrechnung eigener Bezüge bleibt das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300 Euro anrechnungsfrei, wird also nicht als eigenes Einkommen erfasst. Nur der übersteigende Betrag wird als „Bezüge“ des Unterhaltsempfängers angesetzt und auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet (OFD Frankfurt vom 9.8.2012, S 2282 A-22-St 223).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine neue Sicht auf die Unterhaltsleistungen: Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers ist das Elterngeld in voller Höhe und nicht bloß oberhalb des Sockelbetrages von 300 Euro zu erfassen und auf den Unterhaltshöchstbetrag anzurechnen. Denn das Elterngeld ist eine „einkünfteersetzende Sozialleistung“. Eine Zweiteilung des Elterngeldes in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden Aufstockungsbetrag ist nicht zulässig. Anders als das frühere Erziehungsgeld, das als Sozialleistung ausgestaltet war, ist das Elterngeld insgesamt als Lohnersatzleistung einzustufen (BFH-Urteil vom 20.10.2016, VI R 57/15).

Hinweis

Anders als beim steuerlichen Unterhaltshöchstbetrag bleibt der Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Bemessung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs in der Regel unberücksichtigt. Die Bezieher von Elterngeld sind regelmäßig so zu stellen, als ob ihnen Mittel in Höhe von 300 Euro des Elterngeldes nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden. Das bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete durch den Sockelbetrag des Elterngeldes in seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich nicht entlastet wird.

 

Unterhaltspflicht

Nur Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB.

Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt.

Zunehmende Bedeutung gewinnt jedoch auch der Elternunterhalt. Bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen, gilt im Allgemeinen ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Lebensstellung der Kinder und deren eigene Altersvorsorge nicht nachhaltig beeinträchtigt werden durch Unterhaltsleistungen an die Eltern. (Fraglich bei Großelternteilen.)

Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen) ist deutlich höher.

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 9. Dezember 2016, 10:19 UTC.

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