Unterhaltsleistungen: Ab 2025 nur noch Banküberweisung zulässig

Unterhaltsleistungen: Ab 2025 nur noch Banküberweisung zulässig
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Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen ausschließlich per Banküberweisung erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden. Was das für Sie bedeutet und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.

Unterhaltsleistungen können gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.  Diese Regelung umfasst auch bisherige Nachweiserleichterungen, die künftig jedoch stark eingeschränkt werden.

Unterhaltszahlungen: Die bisherige Regelung

Bisher war es möglich, Unterhaltszahlungen auch in Barform nachzuweisen, beispielsweise durch Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten. Diese gelten, wenn ein Steuerpflichtiger im Ausland einen Familienhaushalt aufrechterhält, in dem auch der Ehepartner lebt. Besuche von alleinstehenden Angehörigen, etwa Eltern oder Kindern, die im Ausland leben, werden jedoch nicht als Familienheimfahrten anerkannt (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623).

Bei diesen Fahrten konnten bislang unter bestimmten Bedingungen Nachweiserleichterungen beansprucht werden. So war der Abzug von Beträgen bis zum vierfachen Netto-Monatslohn möglich, ohne strenge Nachweispflichten für die Geldmittel. Voraussetzung war jedoch, dass die Reise selbst nachgewiesen wurde – zum Beispiel durch Tickets oder Tankquittungen. Diese Regelung galt insbesondere für Unterhaltsleistungen an Ehegatten oder Kinder, die im Haushalt des Ehepartners im Ausland leben.

Ab 2025: Nur noch Banküberweisung zulässig

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 entfällt diese Beweiserleichterung für Barzahlungen. Der neue § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG schreibt vor, dass Unterhaltsleistungen nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Geldzuwendungen per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen. Der Bundesrat hat dieser Änderung am 22. November 2024 zugestimmt.

Diese Anpassung soll Missbrauch verhindern und die Nachvollziehbarkeit der Unterhaltszahlungen verbessern. Steuerpflichtige sollten daher ab sofort ihre Zahlungsmodalitäten prüfen und gegebenenfalls auf Banküberweisungen umstellen.

Ausnahmen und Sonderfälle

In besonderen Ausnahmefällen können Nachweiserleichterungen weiterhin gewährt werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person vorliegen. Dies betrifft etwa Kriegs- oder Krisensituationen, die eine Banküberweisung unmöglich machen. Die Finanzverwaltung entscheidet hier nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen.

Natural- und Sachleistungen bleiben begünstigt

Die Änderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Wenn die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, können weiterhin sogenannte Natural- und Sachleistungen abgesetzt werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass den Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen (R 33a.1 Satz 5 EStR). Diese Regelung bleibt unverändert.

Fazit

Ab 2025 wird für Unterhaltszahlungen eine Banküberweisung Pflicht, um steuerlich anerkannt zu werden. Dies gilt insbesondere für Zahlungen an im Ausland lebende Angehörige. Prüfen Sie rechtzeitig Ihre Zahlungswege, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Für Natural- und Sachleistungen sowie außergewöhnliche Härtefälle gelten weiterhin gesonderte Regelungen.