Unterstützen Sie bedürftige Personen, erkennt das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur sog. Opfergrenze an. Denn Sie sind – auch zivilrechtlich gemäß § 1603 BGB – nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als die Unterhaltsleistungen in einem vernünftigen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen und Ihnen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für Ihren Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten und Ihre Kinder verbleiben.
Nach neuer Rechtslage wird die Opfergrenze seit Juni 2010 nur noch dann angewandt, wenn mit dem Unterhaltsempfänger keine Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft besteht.
Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens, höchstens 50 %. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Sie Anspruch auf Kinder-geld, Kinderfreibetrag oder eine andere Leistung für Kinder erhalten, höchstens jedoch um 25 Prozentpunkte (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582, Tz. 11).
Besteht für ein Kind der Kindergeldanspruch oder die Unterhaltspflicht nicht das ganze Kalenderjahr, ist die Frage, ob die Kürzung des Prozentsatzes trotzdem mit 5 % erfolgt oder ob die Kürzung monatsbezogen erfolgen muss.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Opfergrenze hinsichtlich der Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder nach dem kindergeldrechtlichen Monatsprinzip zu berechnen ist. Das bedeutet: Wenn für ein unterhaltspflichtiges Kind beispielsweise nur für 3 Monate Kindergeld bezogen wird bzw. nur für 3 Monate eine Unterhaltsverpflichtung besteht, erfolgt die Kürzung des zur Berechnung der Opfergrenze ermittelten Prozentsatzes für das Kind nicht um 5 %, sondern zeitanteilig nur um 1,25 % (5 % x 3/12). (BFH-Urteil vom 14.12.2016, VI R 15/16, veröffentlicht am 5.4.2017).
Diese Rechtslage ist neu! Bisher hat der BFH aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Einfachheit bei der Ermittlung steuerlicher Berechnungsgrößen wie der Opfergrenze die im BMF-Schreiben vom 7.6.2010 vorgesehene grobe Typisierung dem Grunde nach anerkannt (BFH vom 11.12.1997, III R 214/94).