Unfallversicherung: Schutz bei betrieblichem Grillabend

Unfallversicherung: Schutz bei betrieblichem Grillabend
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Arbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie sind versichert über die gesetzliche Unfallversicherung und werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Dies gilt auch, wenn der Unfall sich während des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet (§ 8 SGB VII).

Aktuell hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt, wenn eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alkoholisiert auf dem Weg zur Toilette stürzt (SG Dortmund vom 1.2.2018, S 18 U 211/15).

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin nimmt an einem Workshop ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen in einem sauerländischen Hotel teil. Während eines Grillabends mit offenem Ende und freiem Essen und Trinken knickte die Mitarbeiterin auf dem Weg zur Toilette alkoholisiert gegen Mitternacht um und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM in Dortmund lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, weil sich die Mitarbeiterin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.

Das Sozialgericht ist jedoch anderer Ansicht: Nach Vernehmung mehrerer Zeugen kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass das Umknicken der Mitarbeiterin mit Bruch des linken Sprunggelenks ein Arbeitsunfall gewesen ist. Die Mitarbeiterin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen ener Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befunden. Der Grillabend sei von den Vorgesetzten nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr gegolten habe. Die Alkoholisierung der Mitarbeiterin habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegengestanden, denn sie sei noch zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen.

Grundsätzlich sind Wege, die Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen, in der gesetzlichen Unfallversicherung mitumfasst. Dabei kommt es darauf an, dass die Verrichtung des Abeitnehmers vor dem Losgehen zur Toilette der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und er nach dem Toilettenbesuch die versicherte Tätigkeit fortsetzen wollte (BSG-Urteil vom 30.3.2017, B 2 U 15/15 R). Für Beamte gilt ein Unfall auf der Toilette als Dienstunfall (BVerwG-Urteil vom 17.11.2016, 2 C 17.16).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte einen Dienstunfall erkannt, wenn eine Lehrerin beim Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt ist, im Bierzelt von der Festzeltbank stürzt (VG Stuttgart vom 31.1.2014, 1 K 173/13).

Das Sozialgericht Aachen hat kürzlich entschieden, dass der Sturz eines Arbeitnehmers während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers einen Arbeitsunfall darstellen kann (SG Aachen vom 6.10.2017, S 6 U 135/16).

Das Sozialgericht Heilbronn hat allerdings Ende 2017 entschieden, dass zwar der Weg zur Toilette versichert ist, nicht aber ein Sturz während des Aufenthalts in einer betrieblichen Toilettenanlage (Urteil vom 27.12.2017, S 13 U 1826/17).

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Soweit krankheitsbedingte Kosten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstunfalls nicht erstattet werden, können diese als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei den Werbungskosten wird – anders als bei außergewöhnlichen Belastungen – keine zumutbare Belastung angerechnet. So fallen niedrige Krankheitskosten nicht – wie bei außergewöhnlichen Belastungen – „unter den Tisch“. Und falls die Aufwendungen höher als die Einnahmen sein sollten, führen sie zu negativen Einkünften, die im Wege des Verlustabzugs in das Vorjahr zurück- oder in das Folgejahr vorgetragen werden können.

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