Unfallkosten: Wie das Finanzamt bei Schnee- und Glatteisunfällen hilft

Unfallkosten: Wie das Finanzamt bei Schnee- und Glatteisunfällen hilft
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Gerade im Winter kommt es witterungsbedingt oft zu Schnee- und Glatteisunfällen. Bezüglich der Schadensregulierung denken die Unfallbeteiligten dann natürlich zuerst an ihre Versicherung. Falls sich jedoch der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat, hilft das Finanzamt bei eigenen Schäden. Diese Steuersparchance ist häufig nicht bekannt.

Aktuell weisen wir darauf hin, dass ein Schaden durch Unfall oder Beschädigung als Werbungskosten absetzbar ist, wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, während einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen beruflichen Fahrt ereignet. Was die eigene Kaskoversicherung oder die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht an Schadensersatz leistet, kann dem Finanzamt in Rechnung gestellt werden.

Folgende Punkte sind wichtig:

  • Die Unfallkosten sind zusätzlich zu den Fahrtkosten, die mit der Entfernungspauschale oder Dienstreisepauschale geltend gemacht werden, steuerlich abziehbar.
  • Abzugsfähig sind insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Kosten für Abschleppen, Leihwagen, Gutachten, Schadensersatz, Gericht und Anwalt, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird (z.B. durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger selber). Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar.
  • Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung“ (AfaA) geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Auch die in Folge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflichtversicherung können leider nicht als Werbungskosten, sondern allenfalls im Rahmen der „anderen Versicherungsbeiträge“ als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Auch bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, können Sie eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ absetzen. Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Schaden und dem Verkehrswert nach dem Schadensereignis.
  • Für die steuerliche Geltendmachung von Unfallkosten müssen Sie zum einen Ihre Schadenskosten nachweisen und zum anderen glaubhaft machen, dass der Schaden auf einer beruflichen Fahrt eingetreten ist.

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Hat sich der Unfall während einer Auswärtstätigkeit bzw. einer dienstlichen Reise ereignet, kann der Arbeitgeber die Schadenskosten dem Arbeitnehmer in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen. Die steuerfreie Erstattung vermindert allerdings den Werbungskostenabzug.

Erleiden behinderte Menschen auf einer Privatfahrt einen Autounfall, können sie die Schadenskosten zusätzlich zu den Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – absetzen. Denn die Schadenskosten teilen das rechtliche Schicksal der Fahrt, auf der sich der Schaden ereignet (BFH-Urteil vom 15.11.1991, BStBl. 1992 II S. 179).

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