Umzugskosten: Zum Kostenabzug bei privaten Motiven

Umzugskosten: Zum Kostenabzug bei privaten Motiven
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Wenn es um das Thema „Umzugskosten“ geht, wird zumeist die Frage behandelt, ob ein Umzug aus beruflichen oder aus privaten Motiven heraus erfolgt. Nur im ersten Fall sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Doch wenn ein Umzug privat veranlasst ist, ist steuerlich nicht alles verloren. Zumindest im gewissen Rahmen kann eine Steuerminderung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen in Betracht kommen.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG).

Es müssen ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG ist nur möglich für Aufwendungen, soweit diese nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind.

Umzugsspedition

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die Dienste einer Umzugsspedition bei einem privaten Umzug, sodass 20 Prozent der Speditionskosten, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehbar sind (OFD Koblenz vom 8.5.2006, DStR 2006 S. 902). Absetzbar sind neben den Arbeits- bzw. Lohnkosten auch die in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten (Möbelwagen) mitsamt Mehrwertsteuer. Begünstigt sind ebenfalls die Kosten für Verbrauchsmittel (u.E. Transportkisten, Kleiderboxen, vgl. BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 39).

Möglicherweise rechnet auch die Umzugsversicherungsprämie noch dazu, denn auch hierbei handelt es sich um „Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst“. Die Anmietung eines Lkw, Kleinlasters oder Anhängers, um die Möbel selbst von A nach B zu transportieren, ist allerdings nicht begünstigt.

Möbelaufbau

Werden Möbel abgebaut und in der neuen Wohnung wieder montiert oder aber werden neue Möbel geliefert und „vor Ort“ montiert, sind die entsprechenden Aufwendungen, wenn eine Firma beauftragt wird, als Handwerkerleistungen begünstigt.

Dies ergibt sich aus der Anlage 1 des oben genannten BMF-Schreibens. Unseres Erachtens ließe sich mit guten Argumenten auch vertreten, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht Handwerkerleistungen vorliegen, denn beispielsweise ist es bei IKEA-Möbeln gang und gäbe, dass diese selbst, also von einem Haushaltsmitglied, aufgebaut werden und kein Handwerker benötigt wird. Doch solange die Höchstbeträge nicht ausgeschöpft sind, erübrigt sich eine Diskussion über die richtige Zuordnung der Kosten.

Nicht begünstigt ist aber eine Möbelmontage, die bereits in der Fabrik, der Werkstatt oder im Möbelhaus erfolgt. Leider hat der BFH entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).

Renovierung

Bei einem Umzug stellt sich die Frage, ob auch die Renovierungsarbeiten in der alten und in der neuen Wohnung steuerlich begünstigt sind. Erfreulich ist die Antwort: Ja, die Kosten sind absetzbar, denn es handelt sich um Handwerkerleistungen. Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit den Arbeitslohnkosten direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).

Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass die Aufwendungen „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ anfallen. Nach dem Auszug aus einer Wohnung gelten die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im „alten Haushalt“ erbracht (OFD Münster, Kurzinfo vom 30.1.2009, DStR 2009 S. 532).

Die Renovierungsarbeiten müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen „Haushalt des Steuerpflichtigen“ handelt, ist maßgebend

  • bei einem Mietverhältnis: der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist.
  • bei einem Kauf/Verkauf des Eigenheims: der Übergang von Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum).

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Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuell gefertigtes Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.

Umzug wegen Krankheit oder Behinderung

Im Ausnahmefall können Umzugskosten außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG darstellen, insbesondere wenn der Umzug ausschließlich aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Er muss seinen alleinigen Grund in der Krankheit des Steuerpflichtigen oder des die Wohnung mit ihm teilenden nahen Angehörigen haben (FG München, Urteil vom 25.6.1990, EFG 1991 S. 26; BFH-Urteil vom 14.12.1965, BStBl. 1966 III S. 113).

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Da es sich bei den Umzugskosten um so genannte Folgekosten der Krankheit handelt, müssen Sie die medizinische Notwendigkeit des Umzugs durch ein amtsärztliches Attest nachweisen und sich dieses Attest unbedingt vor dem Umzug besorgen (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.1999, 18 K 3056/96 E; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.9.2007, 8 V 49/06).

Aufwendungen für einen Umzug können auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar sein, wenn der Umzug aufgrund des Krankheitsverlaufs (z.B. bei Multipler Sklerose) bzw. aufgrund einer Behinderung in eine behindertengerechte, ebenerdige Wohnung erforderlich ist.

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Auch wenn viele Finanzämter es nicht wahrhaben wollen: Die Umzugskosten sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten, sondern zusätzlich abziehbar. Denn Umzugskosten sind eindeutig keine laufenden und typischen Aufwendungen infolge der Behinderung, sondern einmalige und atypische Aufwendungen, die nach Sinn und Zweck nicht von dem Vereinfachungszweck der Pauschbetragsregelung erfasst werden (BFH-Urteil vom 11.12.1987, III R 95/85).

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Bei Umzügen aufgrund Krankheit oder Behinderung werden die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach oben hin in unbegrenzter Höhe anerkannt, doch unten wirkt sich ein Sockelbetrag – die zumutbare Belastung – nicht steuermindernd aus. Für diese zumutbare Belastung bekommen Sie aber die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG in Höhe von 20 Prozent.

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