Umzugskosten: Höhere Umzugskostenpauschale ab April 2021

Umzugskosten: Höhere Umzugskostenpauschale ab April 2021
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Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen.

Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden (§ 10 BUKG).

  • Zum 1.6.2020 wurde die Umzugskostenpauschale grundlegend geändert. Jetzt wird nicht mehr unterschieden zwischen Verheirateten und Ledigen, sondern es gibt nur noch eine einheitliche Pauschale für den Berechtigten. Der Ehegatte oder der Lebenspartner zählen nun – wie schon bisher die Kinder und andere haushaltszugehörige Personen – zu den „weiteren Personen“ und werden mit einem Erhöhungsbetrag berücksichtigt.
  • Personen, die entweder vor oder nach dem Umzug keine Wohnung eingerichtet haben, erhalten nur eine verminderte Pauschale. Auch hier knüpft die Pauschale an den umziehenden Berechtigten selbst an und nicht an seinen Familienstand.
  • Auslagen für einen Kochherd und für Öfen, die bis Mai 2020 separat geltend gemacht wurden, sind nun mit der Pauschale für sonstige Umzugskosten mit abgegolten.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Umzugskostenpauschalen für berufliche Umzüge ab dem 1. April 2021 angehoben (BMF-Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004).

So hoch ist die Umzugskostenpauschale
Die Umzugskostenpauschale beträgt 1.6.2020 – 31.3.2021 1.4.2021 – 31.3.2022 ab 1.4.2022
– für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) 860 Euro 870 Euro 886 Euro
– für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) 573 Euro 580 Euro 590 Euro
– für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG) 172 Euro 174 Euro 177 Euro

 

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Folgende Feinheit sollten Sie noch kennen: Bei Umzügen ist für die Ermittlung der Pauschalen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich.

Benötigen die Kinder nach einem beruflich veranlassten Umzug Nachhilfeunterricht, sind die Kosten dafür bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten absetzbar. Auch dieser Höchstbetrag wird zum 1.4.2021 angehoben.

 

So hoch ist der Höchstbetrag für Unterrichtskosten je Kind
Umzug als Werbungskosten absetzbar
01.06.2020 – 31.03.2021

01.04.2021 – 31.03.2022

ab 01.04.2022

1.146 Euro

1.160 Euro

1.181 Euro

 

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