Gute Nachrichten für Schulen und ihre Schülerfirmen: Ab 1. Januar 2025 gilt eine gesetzliche Umsatzsteuerbefreiung für schulintegrierte Schülerfirmen. Die Regelung bleibt auch über 2026 hinaus bestehen und schafft so dauerhafte steuerliche Klarheit.
Schülerfirmen bleiben dauerhaft umsatzsteuerfrei
Seit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Jahr 2021 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich tätig sind und dabei wie ein privates Unternehmen auftreten. Dies betrifft auch viele Leistungen öffentlicher Schulen – zumindest theoretisch.
Dank einer mehrfach verlängerten Übergangsregelung, zuletzt bis zum 31. Dezember 2026, konnten zahlreiche Schulen diese neue Steuerpflicht bisher umgehen. Diese Übergangsfrist wurde in § 27 Abs. 22a UStG geregelt.
Doch für Schülerfirmen gibt es nun eine dauerhafte Ausnahme: Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg und das Bayerische Landesamt für Steuern aktuell mitteilen (Pressemitteilung vom 21.02.2025 und Verfügung vom 09.01.2025, Az. S 7107.2.1-37/24 St33), bleiben schulintegrierte Schülerfirmen dauerhaft von der Umsatzsteuer befreit.
Welche Schülerfirmen sind steuerfrei?
Die neue gesetzliche Steuerbefreiung basiert auf § 4 Nr. 21 UStG, der Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer ausnimmt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Schülerfirma:
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rechtlich unselbstständig ist,
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in die Organisation der Schule eingebunden ist,
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eine pädagogische Zielsetzung verfolgt und
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im Rahmen eines unterrichtsbegleitenden Schulprojekts betrieben wird.
In diesen Fällen sind die Umsätze der Schülerfirma dem Schulträger zuzurechnen. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2025 bundesweit – auch außerhalb von Baden-Württemberg und Bayern.
Zuvor mussten solche Schülerfirmen auf die Übergangsregelung des § 2b UStG zurückgreifen, sofern sie prinzipiell als wirtschaftlich tätige Einheiten galten.
Was gilt für selbstständige Schülerfirmen?
Nicht begünstigt sind Schülerfirmen, die sich außerhalb der Schulstruktur selbstständig organisiert haben – etwa in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Solche Konstruktionen gelten als eigenständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und können nicht von der Bildungsbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG profitieren.
Für diese Firmen kommt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG infrage. Das bedeutet: Bleiben die Umsätze unter der gesetzlichen Grenze (derzeit 22.000 Euro jährlich), fällt keine Umsatzsteuer an. Hier ist allerdings eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Rechtsform und Umsätze nötig.
Fazit
Die Entscheidung, schulintegrierte Schülerfirmen dauerhaft von der Umsatzsteuer zu befreien, bringt Rechtssicherheit und Steuerklarheit für Schulen und ihre Projekte. Gleichzeitig fördert sie weiterhin unternehmerisches Denken im Bildungsalltag – ohne zusätzliche steuerliche Belastung. Für selbstständige Schülerfirmen gelten jedoch weiterhin die allgemeinen steuerlichen Vorschriften, insbesondere zur Kleinunternehmerregelung.