Sind Sie Anfang des Jahres von Ihrem Finanzamt aufgefordert worden, von nun an Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, obwohl Sie nur ganz geringe Umsätze erzielt haben? Und obwohl Ihre umsatzsteuerliche Zahllast pro Jahr bislang weniger als 1.000 Euro betrug? Oder obwohl Sie eigentlich Kleinunternehmer sind? Dann befinden Sie sich in guter Gesellschaft, denn so ergeht es derzeit tausenden kleinerer Unternehmer.
Hintergrund ist eine etwas versteckte Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, konkret des Abschnitts 18.2 Abs. 2 UStAE. Dieser hält die Finanzverwaltung eigentlich an, Unternehmer mit nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer pro Jahr von der Abgabe unterjähriger Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu befreien.
Allerdings besagt der Satz 3 der Vorschrift, dass die Finanzämter in bestimmten Ausnahmefällen doch Voranmeldungen verlangen sollen. Und diese Fälle sind nun drastisch ausgedehnt worden, genauer gesagt um die Sachverhalte, die in § 18 Abs. 4a UStG genannt sind.
§ 18 Abs. 4a UStG bestimmt die generelle Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und Steuererklärungen unter anderem auch für:
- Unternehmer, die als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schulden (Umkehr der Steuer-schuld oder auch Reverse-Charge-Verfahren genannt),
- Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG.
Gerade der erstgenannte Fall dürfte recht häufig auftreten, beispielsweise wenn eine Leistung von einem Unternehmer empfangen wird, der im EU-Ausland sitzt. Auch bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG sind in diesen Fällen zumindest vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.