Seit dem 1.7.2021 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Getränke ist es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent geblieben. Diese Regelung – eingeführt mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ – wurde seitdem zweimal verlängert bis zum 31.12.2023 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
Aktuell hat die Bundesregierung beschlossen, diese Regelung tatsächlich Ende 2023 auslaufen zu lassen. Und die Bundesländer, insbesondere Bayern, haben sich mit ihrem Ansinnen, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu verlängern oder gar dauerhaft festzuschreiben, zumindest bislang nicht durchsetzen können.
Also wird ab dem 1.1.2024 der Umsatzsteuersatz für Speisen wieder auf den regulären Steuersatz von 19 Prozent angehoben. Das bedeutet eine Preiserhöhung um 12 Prozentpunkte und belastet die Gastronomie und damit auch die Kunden.
Hinweis: Das Wachstumschancengesetz wurde vom Bundesrat bislang nicht verabschiedet; vielmehr wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Es besteht zumindest etwas Hoffnung, dass sich Bayern und andere Bundesländer mit ihrer Forderung nach einem Beibehalten des ermäßigten Steuersatzes durchsetzen können.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent angewandt wird (BMF-Schreiben vom 21.12.2023, III C 2 – S 7220/22/10001 :009).