Das Züchten von Rassehunden setzt viel Sachverstand, Arbeit und noch mehr Tierliebe voraus. Selten ist der steuerliche Begriff der „Liebhaberei“ so angebracht wie bei der Hundezucht. Rechnen seriöse Hundezüchter mit spitzem Bleistift, kommen wohl nur die wenigsten auf einen Gewinn, selbst wenn Welpen heutzutage für 2.000 Euro und mehr verkauft werden. Aber auch wenn die Hundezucht als Hobby betrieben wird: Die Finanzbeamten haben wachsame Augen und prüfen mitunter sogar recht systematisch, ob die Züchter ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit sein kann, so dass Züchter als Unternehmer mit ihren Erlösen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Tatsächlich wird auch Umsatzsteuer erhoben, wenn die Erlöse aus dem Verkauf der Hunde die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro pro Jahr überschreiten (Urteil vom 25.3.2021, 5 K 3037/19 U).
Der Fall: Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie unter anderem auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind. Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Sie trete gerade nicht wie eine Händlerin auf, sondern gehe lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. Das FG Münster hat sich dieser Argumentation jedoch nicht angeschlossen; die Klage blieb ohne Erfolg.
Begründung: Das Bedienen eines Hobbys schützt nicht vor der Qualifizierung als unternehmerisches Handeln. Wie erfolgreich oder wie ertragreich ein Handeln in finanzieller Hinsicht ist, ist für die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft nicht entscheidend. Eine unternehmerische Tätigkeit ist zwar von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung ist aber überschritten, wenn der Züchter besondere Vertriebsmaßnahmen ergreift, also zum Beispiel einen Internetauftritt hat.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig. Bislang ist noch nicht bekannt, ob der BFH die Revision tatsächlich zugelassen hat.
Hundezüchter sollten ungeachtet des Ausgangs des BFH-Verfahrens Beweisvorsorge betreiben, das heißt einerseits die Veräußerungserlöse, andererseits aber auch die Ausgaben (Futter, Tierarztkosten, Medikamente, Leinen, Ausstellungen usw.) genau notieren. Dies ist nicht nur für die Umsatzsteuer und einen eventuellen Vorsteuerabzug von Interesse, sondern kann zudem für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung erforderlich sein.
Denn wenn aus der Zucht Gewinne erwirtschaftet werden, will das Finanzamt auch Einkommensteuern haben. Insofern sollten hohe Ausgaben anhand von Aufzeichnungen und Belegen nachgewiesen werden. Noch ein Wort zu den Haltern der Deckrüden: Selbst geringe und nur gelegentlich erzielte Deckgelder führen zu steuerbaren Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG (FG München, Urteil vom 6.10.2015, 2 K 466/15). Die Einnahmen wären nur dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen.