Am 24.2.2022 hat Russland die Ukraine überfallen und mit seinem Krieg Zerstörung, Tod und Vertreibung gebracht. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die vom Krieg geschädigten Menschen. Die vielen aus der Ukraine Geflüchteten erfahren in Deutschland und in anderen Ländern persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgern und auch von Unternehmen. Ebenfalls werden vielfältige Hilfen an die in der Ukraine verbliebenen Menschen geleistet. Den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene Steuererleichterungen helfen.
Die steuerlichen Erleichterungen galten zunächst für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden (BMF-Schreiben vom 17.3.2022, BStBl 2022 I S. 330, sowie BMF-Schreiben vom 7.6.2022, BStBl 2022 I S. 923).
Aktuell werden die Steuererleichterungen für die Unterstützung der vom Krieg Geschädigten bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF-Schreiben vom 17.11.2022, IV C 4-S 2223/19/10003).
- Vereinfachter Nachweis für Spenden
- Spendensammlungen durch Einzelpersonen
- Spendenaktionen von gemeinnützigen Vereinen
- Eigene Spenden von gemeinnützigen Vereinen
- Spende von Arbeitslohn
- Zuwendungen durch Selbstständige und Unternehmer
- Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen
- Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer
- Schenkungsteuer
- Direkte Unterstützung eines Geschädigten
- Aufnahme von Personen aus der Ukraine
- Aufnahme der Schwester mit Familie aus der Ukraine absetzbar?
- Nebenberufliche Betreuung und Integration von Flüchtlingen
- Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete
- Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse für Geflüchtete
- Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
- Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
- Nichtbeanstandungserlass bei Kontoeröffnung von Kriegsflüchtlingen