Am 18.12.2020 hat das Jahressteuergesetz 2020 den Bundesrat passiert. Das Gesetz enthält unter anderem Neuregelungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“, das heißt, Übungsleiter in Vereinen und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Beschlossen ist eine Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.
Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und Künstler sind steuerbegünstigt, wenn sie für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vergütungen bleiben zukünfitg bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag).
Ist die Vergütung höher als 3.000 Euro im Jahr, kann neben der Übungsleiterpauschale die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Über den Freibetrag hinaus darf der Verdienst bis zu 450 Euro im Monat betragen. So kann der nebenberufliche Dirigent, Chorleiter, Trainer, Ausbilder usw. bis zu 700 Euro (450 Euro + 250 Euro ) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen.
Dies gilt sowohl bei einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung als auch bei einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit.
Übungsleiterpauschale – bis zu dieser Höhe sind Vergütungen steuerfrei | |||
2007-2012 | 2013-2020 | ab 2021 | |
1. für eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG) | 2.100 Euro | 2.400 Euro | 3.000 Euro |
2. für eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Pfleger, Vormund (Betreuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG ab 2011) | 2.100 Euro | 2.400 Euro | 3.000 Euro |
3. für andere ehrenamtliche Tätigkeiten (Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG) | 500 Euro | 720 Euro | 840 Euro |
Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird im Übrigen ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden zudem die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
Ich bin ehrenamtlich ca. 6 Stunden die Woche tätig /de/texte/2023/310/ und bekomme dafür keinerlei Vergütung. Kann ich dann auch steuerlich was absetzen.
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
Danke und viele Grüße.
Hallo Herrmann,
da sollte Ihnen der folgende Artikel weiterhelfen: Ehrenamtliche Tätigkeiten: Mit Aufwandsspenden Steuern sparen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de
danke, das ist mal ein praktischer Hinweis, zu dem weder mein Steuerprogramm noch Elster mir bis zum jetzigen Zeitpunkt diese wichtige Info haben zukommen lassen.
Guten Tag
Meine Tochter ist Trainerin im Sportverein.
Ich bekomme Unterhaltsvorschuss für sie. Wieviel darf sie als Übungsleiterin abzugsfähig verdienen? (vgl. mit Hartz 4 mit 250€ ?)
Mit freundlichen Grüßen
Hallo S Renke,
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesfamilienministerium in der Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss„.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt