Übungsleiterfreibetrag: Ehrenamtliche Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber

Übungsleiterfreibetrag: Ehrenamtliche Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber
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Oftmals üben hauptberufliche Mitarbeiter nebenberuflich und ehrenamtlich Tätigkeiten für ihren Hauptarbeitgeber aus. Dafür erhalten sie gesonderte Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen. Wie werden die Zahlungen für ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten an hauptamtliche Mitarbeiter steuerlich beurteilt? Und darf der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?

Sofern die Nebentätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, könnte die Steuervergünstigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) in Betracht kommen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass bei einer Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber nur dann Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro besteht, wenn es sich um eine abgrenzbare, eigenständige Nebentätigkeit handelt. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn Haupt- und Nebentätigkeit gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflichten erfüllt (BFH-Beschluss vom 11.12.2017, VI B 75/17).

  • Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird also als Teil einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein „unmittelbarer Zusammenhang“ besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn
    • beide Tätigkeiten für denselben Dienstherrn gleichartig sind,
    • der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis obliegende Nebenpflicht erfüllt oder
    • der Arbeitnehmer auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.
  • In diesem Fall ist eine Aufspaltung in eine haupt- und eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeschlossen, es wird dann ein einheitlicher Hauptberuf ausgeübt. Der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro kann nicht gewährt werden, da keine „Nebenbeschäftigung“ vorliegt.

Beispiel:
Ein Angestellter bei der Handwerkskammer erteilt nebenbei Unterricht bei den Vorbereitungslehrgängen zur Meisterprüfung, die ebenfalls von der Handwerkskammer durchgeführt werden. Für diese Tätigkeit erhält er zusätzlich zu seinem Gehalt eine stundenbezogene Vergütung.

Die zusätzliche Mitwirkung an den Meistervorbereitungslehrgängen ist eine „nebenberufliche“ selbstständige Tätigkeit, für die die Steuervergünstigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt.

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