Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019

Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019
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Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten, z.B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Voraussetzung aber ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro im Jahr, die Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich begünstigt (§ 3 Nr. 26a EStG).

Beträgt die Vergütung für eine begünstigte Nebentätigkeit mehr als 2.400 Euro im Jahr, kommt neben dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht. Die Vergütung darf über den Übungsleiterfreibetrag von 200 Euro bzw. die Ehrenamtspauschale von 60 Euro hinaus bis zu 450 Euro im Monat betragen, ohne dass es auf die wöchentliche Arbeitszeit ankommt. Somit bleiben für den Tätigen bis zu 650 Euro bzw. 510 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuerfreibeträge im Kalenderjahr zu berücksichtigen: Entweder monatlich zu gleichen Teilen (pro rata) – also z.B. bei dem Übungsleiterfreibetrag mit 200 Euro und bei der Ehrenamtspauschale mit 60 Euro monatlich – oder der Gesamtbetrag wird am Stück verbraucht (en bloc), beispielsweise zu Jahresbeginn.

  • Die unterschiedliche Berücksichtigung des Steuerfreibetrages wirkte sich bis 2018 auch unterschiedlich auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung aus. Bei der Variante „pro rata“ lag für den gesamten Beschäftigungszeitraum ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das Arbeitsentgelt den monatlichen Freibetrag überstieg.
  • Bei der Variante „en bloc“ wurde nur der Zeitraum beurteilt, für den eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bestand. Außen vor blieben die Monate, in denen ausschließlich ein Steuerfreibetrag berücksichtigt wurde. Da der Beschäftigungszeitraum somit kleiner als 12 Monate war, ergab sich häufig ein monatlich durchschnittlicher Verdienst oberhalb von 450 Euro. Der Arbeitgeber musste die Beschäftigung dann sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse melden.

Aktuell sehen die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien 2019 eine Verbesserung für Minijobber vor: Ab 2019 hat die Art der steuerlichen Behandlung („pro rata“ oder „en bloc“) der steuerfreien Aufwandsentschädigungen keine Auswirkungen mehr auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums (Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018, Tz. 2.2.1.6).

Es gilt die Formel: Gesamtverdienst ./. Freibetrag = SV-Arbeitsentgelt: Monate des Beurteilungszeitraums. Wenn der Wert des sich ergebenen Betrags 450 Euro nicht übersteigt, liegt ganzjährig ein Minijob vor. Ist er höher, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.

Beispiel: Max übt das ganze Jahr über eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein aus und erhält dafür monatlich 650 Euro. Der Steuerfreibetrag wird „en bloc“ zu Jahresbeginn ausgeschöpft. Ab 2019 wird wie folgt gerechnet:

Monat Verdienst  ausgeschöpfter
Freibetrag
beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt
Januar 650 Euro 650 Euro 0 Euro
Februar 650 Euro 1.300 Euro 0 Euro
März 650 Euro 1.950 Euro 0 Euro
April 650 Euro 2.400 Euro 200 Euro
ab Mai 650 Euro 650 Euro

Um zu prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung von Max um einen 450-Euro-Minijob oder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. wie folgt:

Verdienst (650 Euro x 12 =)
./. Steuerfreibetrag
7.800 Euro
./. 2.400 Euro
= Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt = 5.400 Euro : 12 = 450 Euro

Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 450 Euro. Damit handelt es sich ganzjährig um einen 450-Euro-Minijob. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro wird im Laufe des Monats April ausgeschöpft, sodass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst ein Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung darstellt, von dem Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.

Folge: Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt  Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Minijob ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem Monat April zu melden und zu verbeitragen. Die Monate Januar bis März sind voll (jeweils 650 Euro) und der Monat April teilweise (200 Euro) mit Steuerfreibeträgen belegt.

Was ist ab 2019 neu?

Es hat sich lediglich die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Variante „en bloc“ geändert. Der Unterschied wird anhand des Beispiels deutlich. Während hier früher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt von 600 Euro vorgelegen hat (Arbeitsentgelt 5.400 Euro ab April : 9 Monate), liegt jetzt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro (5.400 Euro : 12 Monate) vor. Die Meldung muss nach wie vor erst ab April erfolgen, weil bis dahin kein sozialversicherungsrelevantes Arbeitsentgelt erzielt wird.

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