Der Familienleistungsausgleich ist schon kompliziert genug. Bei geschiedenen, getrennt lebenden sowie nicht miteinander verheirateten Eltern aber wird er noch schwieriger. Im Gegensatz zum Kindergeld, das immer nur einer Person gezahlt wird, stehen die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Übertragung des BEA-Freibetrag von der Mutter auf den Vater (und umgekehrt) kann mit der Steuererklärung beantragt werden.
Kinderfreibetrag
Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist ohne weiteres nicht möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags. Vielmehr ist eine Übertragung nur dann zulässig, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % erfüllt.
Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist dann nicht erforderlich. In diesem Fall geht automatisch auch der halbe BEA-Freibetrag mit über. Seit 2012 ist eine Übertragung des halben Kinderfreibetrages auf den betreuenden Elternteil ebenfalls möglich, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und deshalb auch keinen Unterhalt zahlen muss. Erforderlich ist dann allerdings ein Antrag des betreuenden Elternteils (§ 32 Abs. 6 Satz 6-7 EStG).
BEA-Freibetrag
Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf kann für minderjährige Kinder unabhängig und abweichend vom Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Dazu genügt ein einseitiger Antrag des betreuenden Elternteils auf Übertragung des BEA-Freibetrag, ohne dass weitere Nachweise oder Begründungen vorgelegt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind beim barunterhaltspflichtigen Elternteil an keinem Tag im Jahr gemeldet ist.
Seit 2012 ist es aber zulässig, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. In diesem Fall ist eine Übertragung des BEA-Freibetrages auf einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 Satz 8-9 EStG).
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einem barunterhaltspflichtigen Vater Recht gegeben, der einer Übertragung des hälftigen BEA-Freibetrages auf die Mutter des Kindes widersprochen hat. Der Vater hatte die Kinder regelmäßig an jedem zweiten Wochenende und während der Hälfte der Schulferien betreut.
Nach Auffassung der Richter sind im Gesetz keine genauen zeitlichen oder sonstigen Vorgaben für die Übertragung des BEA-Freibetrag festgelegt. Da der Vater somit die Kinder „regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang“ betreut habe, stehe ihm auch der hälftige BEA-Freibetrag zu (FG Rheinland-Pfalz vom 4.12.2015, 4 K 1624/15, Revision III R 2/16).
Lohnsteuer kompakt: Derzeit nehmen die Finanzämter einen nicht unwesentlichen Betreuungsumfang an, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird (BMF-Schreiben vom 28.6.2013, Tz. 9). Nun muss der BFH diese Bedingung weiter konkretisieren (Aktenzeichen: III R 2/16).