Erhalten Sie eine Vergütung für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, frisst die Steuerprogression einen ganz beträchtlichen Teil davon auf. Erfreulicherweise gibt es aber in diesem Fall die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung, denn Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit gehören zu den „außerordentlichen Einkünften“. Was ist aber, wenn eine Überstundenvergütung für mehrere Jahre nachträglich ausgezahlt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die nachträgliche und zusammengeballte Zahlung für eine Tätigkeit geleistet wird, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst (gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
Steuerbegünstigt ist beispielsweise die Nachzahlung von Arbeitslohn für vorangegangene Jahre, ebenso die Nachzahlung von Arbeitslohn, die sich auf das vergangene und das laufende Jahr bezieht (BFH-Urteil vom 14.10.2004, BStBl 2005 II S. 289). Wird hingegen Arbeitslohn des vergangenen Jahres innerhalb der ersten drei Wochen des neuen Jahres nachgezahlt, wird diese Zahlung wie laufender Arbeitslohn normal versteuert. Dasselbe gilt für Gehaltsnachzahlungen, die sich auf Monate des laufenden Jahres beziehen.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, als außerordentliche Einkünfte nach der sog. „Fünftelregelung“ ermäßigt zu besteuern ist (FG Münster vom 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer schließt mit seinem Arbeitgeber im Jahre 2016 einen Aufhebungsvertrag, in dem unter anderem geregelt wird, dass er für 330 geleistete Überstunden in den Jahren 2013 bis 2015 eine pauschale Vergütung in Höhe von 6.000 Euro enthält. Hierfür begehrt er die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, doch das Finanzamt sagt „nein“.
Die Finanzrichter aber sagen „ja“. Die als Arbeitslohn zu qualifizierenden Zahlungen für geleistete Überstunden fallen unter die Tarifermäßigung. Es handele sich um eine „Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit“ gemäß § 34 Abs. 1 EStG, da der Zeitraum mehr als zwölf Monate umfasse. Insoweit könnten Überstundenvergütungen nicht anders beurteilt werden als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung.
Die Vergütung sei dem Arbeitnehmer auch – was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei – zusammengeballt in einer Summe im Jahre 2016 zugeflossen.