Trennungskinder: Neue Düsseldorfer Tabelle 2025

Trennungskinder: Neue Düsseldorfer Tabelle 2025
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Die Düsseldorfer Tabelle 2025 bringt nur geringfügige Änderungen bei den Unterhaltssätzen für Trennungskinder. Dennoch sind die Anpassungen für Eltern von Bedeutung. Lesen Sie hier, wie sich der Mindestunterhalt, der notwendige Eigenbedarf und die Zahlbeträge entwickeln.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweite Richtschnur zur Festlegung von Kindesunterhalt. Sie berücksichtigt:

  • Alter des Kindes: Vier Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17, ab 18 Jahre).
  • Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils: 15 Einkommensstufen.

Sie gibt Mindest- und Bedarfssätze vor, wobei der Mindestunterhalt laut § 1612a BGB nicht unterschritten werden darf. Die Tabelle wird regelmäßig angepasst, zuletzt für 2025.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft.

Leben die Kindeseltern getrennt voneinander, ist grundsätzlich derjenige Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, der die Kinder nicht hauptsächlich betreut bzw. bei sich wohnen hat. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der „Düsseldorfer Tabelle„. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, gilt aber als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Grundlage der Tabelle ist der sogenannte Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Erhöhung des Mindestunterhaltes (in der ersten Einkommensgruppe) führt zugleich zu einer Erhöhung der Bedarfssätze der anderen Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle“.

Neuer Mindestunterhalt ab 2025

Aktuell steigen ab dem 1.1.2025 für Trennungskinder und deren barunterhaltspflichtigen Elternteile die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle nur geringfügig – und zwar um zwei bis acht Euro im Monat. Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen für ihre Kinder entsprechend kaum mehr bezahlen als zuvor.

  • Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem neuen Jahr bis zum 6. Geburtstag 482 Euro statt bisher 480 Euro , für die Zeit vom 6. bis zum 12. Geburtstag 554 Euro statt bisher 551 Euro und für die Zeit vom 12. bis zum 18. Geburtstag 649 Euro statt bisher 645 Euro monatlich. Für volljährige Kinder sind mindestens 693 Euro (statt bisher 689 Euro ) zu berappen.
  • Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltszahlers beträgt im Jahre 2025 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro und für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro.
So hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf im Jahre 2025 (in Euro) 
Einkommensgruppe Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen
Alter des Kindes Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
0- 5 6-11 12-17 ab 18
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

bis 2.100

2.101 – 2.500

2.501 – 2.900

2.901 – 3.300

3.301 – 3.700

3.701 – 4.100

4.101 – 4.500

4.501 – 4.900

4.901 – 5.300

5.301 – 5.700

5.701 – 6.400

6.401 – 7.200

7.201 – 8.200

8.201 – 9.700

9.701 – 11.200

482

507

531

555

579

617

656

695

733

772

810

849

887

926

964

554

582

610

638

665

710

754

798

843

887

931

976

1.020

1.064

1.108

649

682

714

747

779

831

883

935

987

1.039

1.091

1.143

1.195

1.247

1.298

693

728

763

797

832

888

943

998

1.054

1.109

1.165

1.220

1.276

1.331

1.386

100

105

110

115

120

128

136

144

152

160

168

176

184

192

200

1.200/1.450

1.750

1.850

1.950

2.050

2.150

2.250

2.350

2.450

2.550

2.850

3.250

3.750

4.350

5.050

Neue Zahlbeträge 2025

Wird das Kindergeld vom Mindestunterhalt abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag. Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld abgezogen. Das Kindergeld beträgt bisher für jedes Kind 250 Euro und wird ab 1.1.2025 auf 255 Euro steigen.

So hoch ist der monatliche Zahlbetrag im Jahre 2025 (in Euro) 
Einkommensgruppe Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen
Alter des Kindes Prozentsatz
0- 5 6-11 12-17 ab 18
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

bis 2.100

2.101 – 2.500

2.501 – 2.900

2.901 – 3.300

3.301 – 3.700

3.701 – 4.100

4.101 – 4.500

4.501 – 4.900

4.901 – 5.300

5.301 – 5.700

5.701 – 6.400

6.401 – 7.200

7.201 – 8.200

8 .201 – 9.700

9.701 – 11.200

354,50

379,50

403,50

427,50

451,50

489,50

528,50

567,50

605,50

644,50

682,50

721,50

759,50

798,50

836,50

426,50

454,50

482,50

510,50

537,50

582,50

626,50

670,50

715,50

759,50

803,50

848,50

892,50

936,50

980,50

521,50

554,50

586,50

619,50

651,50

703,50

755,50

807,50

859,50

911,50

963,50

1.015,50

1.067,50

1.119,50

1.170,50

438

473

508

542

577

633

688

743

799

854

910

965

1.021

1.076

1.131

100

105

110

115

120

128

136

144

152

160

168

176

184

192

200

Fazit: Kaum Mehrkosten für Trennungseltern

Die Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle 2025 fallen moderat aus. Eltern, die Unterhalt zahlen, sollten die neuen Beträge dennoch beachten, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Tabelle dient dabei weiterhin als verlässliche Orientierungshilfe für die Berechnung des Kindesunterhalts.

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